Testament: notariell oder eigenhändig?

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Wenn der letzte Wille dokumentiert wird:

Testament: notariell oder eigenhändig?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, einen letzten Willen zu dokumentieren.

Eine Möglichkeit ist, ein notarielles Testament zu errichten. Dies hat zum einen den Vorteil, dass geprüft wird, ob Testierfähigkeit besteht und damit nachher nicht eingewendet werden kann, der Erblasser sei bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Des Weiteren hat das notarielle Testament den Vorteil, dass es nicht verschwinden kann und in jedem Fall eine wirksame Form hat. Ferner kann der Notar auch bei der eindeutigen Formulierung unterstützend tätig werden.

Die andere Form ist das eigenhändige Testament, das grundsätzlich auch wirksam ist. Hier ist allerdings folgendes zu beachten:

Form

Das eigenhändige Testament muss in jedem Fall eigenhändig, also handschriftlich verfasst werden. Das Computerzeitalter hat diese Grundvoraussetzung auch noch nicht aushebeln können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Handschrift leserlich ist. Die Lesbarkeit der Niederschrift ist zwingende Formvoraussetzung. Ein Testament, das teilweise nicht lesbar ist, ist unwirksam.

Grundsätzlich kann wegen der fehlenden Formvorschrift ein Testament auch auf einem Notizzettel oder auch auf einer Postkarte enthalten sein.

Das Testament muss unterschrieben sein.

Weiterhin soll angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort die Erklärung niedergeschrieben wurde. Insoweit führt das Fehlen dieser Angaben aber nicht zur Nichtigkeit des Testaments. Es können sich allenfalls aus dem Fehlen dieser Angaben Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben.
Dies folgt daraus, dass ein Testament jederzeit widerruflich ist und damit immer das zuletzt errichtete Testament das wirksame ist und ein nachfolgendes Testament als Widerruf eines früheren Testaments gilt.

Nicht erforderlich ist, dass das Testament mit der Überschrift „Testament“ beginnt. Es reicht aus, wenn im Wege der objektiven Auslegung zu ermitteln ist, dass es der ernsthafte, zweifellos letzte Wille sein soll.

Dokumentation

Ein eigenhändiges Testament kann auch beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dies ist deshalb ratsam, da ein Testament auch nach dem Tode gefunden werden muss.

Sofern das Testament nämlich nicht gefunden wird, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen und der letzte Wille kann nicht berücksichtigt werden.

RAin Kathrin Kellner, Kanzlei Gleixner, Kellner, Mahrer / Bogen und Dingolfing, www.kanzlei-bogen.com
Steuernews Print-Ausgabe Herbst 2016, Rechtsstand 09/2016