Zeugnis - Zeugnissprache
1. Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers (AN)
Gemäß § 109 GewO hat der AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann der AN verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse dafür vorliegt. Dies ist beispielsweise gegeben bei Änderungen im Arbeitsbereich, wie Versetzung oder innerbetriebliche Bewerbung, oder für Kreditanträge, Bewerbungen oder Fortbildungsmaßnahmen. Das Zeugnis hat der Arbeitgeber (AG) zu erteilen, wobei eine Vertretung durch Personal- oder Abteilungsleiter etc. möglich ist.
Der AN muss bei seinem Verlangen nach einem Zeugnis klarstellen, ob er
- ein einfaches oder
- ein qualifiziertes Zeugnis
beansprucht.
2. Zeugnisinhalt
Das einfache Zeugnis muss gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO mindestens Angaben zu
- Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.
Das qualifizierte Zeugnis hat nach § 109 Abs. 1 S.3 GewO zusätzliche Angaben über
- die Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis zu enthalten.
3. Formalien der Zeugniserteilung
- Die Person des AN ist mit vollständigen Namen und offiziellen Titeln (z.B. Ing (FH), Dipl. Ing.) darzustellen.
- Das Zeugnisdatum muss grundsätzlich dem Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis entsprechen. Dies gilt auch, wenn das Zeugnis erst wesentlich später, z.B. nach Beendigung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht ausgestellt wird.
- Gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich sein.
- Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 S. 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage über den AN enthalten, als es sich aus dem Wortlaut ergibt. Damit sind dem AG unzulässige Auslassungen und Geheimzeichen untersagt.
- Das Zeugnis muss ferner vom AG oder dessen Bevollmächtigten (z.B. Personalleiter) eigenhändigunterschrieben sein.
- Auch zusätzliche Zeichen, wie beispielsweise ein „Smiley“ mit herabgezogenen Mundwinkeln, dürfen keine Verwendung finden.
4. Inhalt und Wertungen des Zeugnisses
- Beim einfachen Zeugnis sind neben Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch Angaben zu machen, die für den neuen AG interessant sind, z.B. besondere Kenntnisse und die Leistungsfähigkeit des AN.
- Beim qualifizierten Zeugnis muss über die grundsätzlichen Angaben (siehe Punkt 4 a) hinaus auch eine Bewertung
- der Führung und Leistung des AN erfolgen.
Das Zeugnis muss den Tatsachen entsprechen. Es darf weder ein wesentliches Merkmal weggelassen noch hinzugefügt werden. Außerdem besteht für den AG die Verpflichtung, das Zeugnis zu erstellen
- unter dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der wohlwollenden Zeugniserteilung, d.h. das Zeugnis darf den AN in seinem beruflichen Fortkommen nicht ungerechtfertigt behindern.
Beispiel für die Führung des AN (Sozialverhalten):
- sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei (= gut!).
Bei der Beurteilung der Leistung haben sich inzwischen konkrete Formulierungen herauskristallisiert:
- Er / Sie hat die ihm / ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt (= sehr gut = Note 1).
- stets zu unserer vollen Zufriedenheit (= gut = Note 2)
- zu unserer vollen Zufriedenheit oder stets zu unserer Zufriedenheit (= gute durchschnittliche Leistung = Note 3)
- zu unserer Zufriedenheit (unterdurchschnittlich, aber noch ausreichend = Note 4)
- im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt (mangelhaft = Note 5) – er / sie hat sich bemüht, die ihm / ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen (völlig unzureichend = Note 6).
5. Schlussformel und Form des Zeugnisses
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist der AG gesetzlich nicht verpflichtet, in das Arbeitszeugnis eine Formulierung aufzunehmen, wonach er sich
- für die gute Zusammenarbeit bedankt und
- dem AN für die Zukunft alles Gute wünscht.
Das Zeugnis muss in Schriftform erstellt werden. Ausbesserungen, Frage- oder Ausrufezeichen haben in einem Zeugnis nichts zu suchen. Es ist auf offiziellem Geschäfts- oder Firmenbriefbogen zu erteilen.
Das Zeugnis kann gefaltet in einem Briefumschlag üblicher Größe übergeben werden. Stilvoller ist es jedenfalls, wenn das Zeugnis ungefaltet, eventuell in Klarsichthülle übergeben wird.
Hinweis:
Bewertet ein AG in einem Zeugnis die Leistung des AN mit der Note „3“, liegt dies auf der üblichen Basis.
Fordert der AN eine bessere Bewertung, muss er dies darlegen und beweisen. Hat der AG den AN schlechter bewertet, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim AG.
RA Heinz Wittmann, Kanzlei Wittmann & Kollegen / Straubing, www.wittmann-kollegen.com
Steuernews Print-Ausgabe Winter 2013, Rechtsstand 11/2013