Trennung und Scheidung: Wie sich die finanziellen Verhältnisse ändern. Wer zahlt die Schulden?
Trennung und Scheidung: Wie sich die finanziellen Verhältnisse ändern.
Wer zahlt die Schulden?
Eine Scheidung, schon die Trennung vorher, stellt die ehemaligen Partner vor viele finanzielle Fragen. Es muss geklärt werden, wer und in welcher Höhe Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und den ehemaligen Partner zu zahlen hat, wie sie das Geld und Vermögen unter sich aufteilen oder aber auch, wer für Schulden aufkommt, die in der Ehe aufgenommen worden sind:
Unterhaltsrechtliche Vorgaben:
Neben dem Kindesunterhalt muss gegebenenfalls auch an den getrenntlebenden Ehepartner Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt nach der Scheidung bezahlt werden, wenn der betreuende Elternteil etwa wegen des Alters des Kindes selbst keine oder nur eine geringfügige Tätigkeit aufnehmen kann. Dadurch ist der Unterhaltsverpflichtete über Jahre hinweg durch Unterhaltszahlungen finanziell eingeengt, insbesondere dann, wenn aus der Ehe mehrere Kinder hervorgegangen sind. Eine solche Lebenssituation kann Ausgangspunkt für eine Überschuldung sein, denn häufig müssen in solchen Fällen für Neuanschaffungen weitere Verbindlichkeiten begründet und Kredite aufgenommen werden. Die finanziellen Verpflichtungen durch den zusätzlichen Aufwand der Trennung können oftmals nicht mehr erfüllt werden. Schnell steckt man auch da in der sogenannten "Schuldenfalle".
Was geschieht mit den Schulden der Eheleute nach der Trennung bzw. Scheidung?
Grundsätzlich ist bei den Schulden zu unterscheiden zwischen den gemeinsamen Schulden der beiden Ehegatten und solchen, die nur einen der Ehegatten treffen.
Wenn einer der Partner vor der Heirat Schulden aufhäuft und diese mit in die Ehe bringt, werden in der Ehe daraus keine gemeinsamen Verbindlichkeiten. Der verschuldete Partner bleibt zumindest rechtlich gesehen allein für sich verantwortlich und muss die Schulden abbezahlen, dies auch nach einer Trennung. Diese Regel gilt auch dann, wenn die Eheleute keine Gütertrennung vereinbart hatten, sondern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Ähnlich ist es, wenn einer der Partner während der Ehezeit Schulden aufnimmt und den Darlehensvertrag allein unterzeichnet. In diesem Fall haftet allein derjenige Ehegatte für die Schulden, der den Kreditvertrag oder einen anderen Vertrag unterschrieben hat.
Anders sieht es aber aus, wenn die Partner in der Ehezeit gemeinsam Darlehen aufnehmen und beide den Darlehensvertrag unterschreiben. In diesem Fall haften dann auch beide Ehegatten für die Verbindlichkeiten, was auch nach der Trennung oder Scheidung so bleibt. Rechtlich gesehen müssen sich die ehemaligen Partner dann untereinander zu gleichen Teilen daran beteiligen, die gemeinsamen Schulden zu tilgen. Schafft einer der Ex-Partner dies finanziell nicht, bleibt die Tilgung der Schulden am anderen Partner hängen. Dieser hat dann grundsätzlich im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch, jedoch mit der Ausnahme: Wurden die Schulden bereits bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt bzw. zieht der zahlende Ehegatte allein den Vorteil, muss er allein auch im Innenverhältnis die Schulden weiterhin bezahlen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte das noch abzuzahlende Familienauto übernimmt und er gleichzeitig auch die Darlehensraten dafür übernimmt.
Wurde in der Ehe z. B. eine Bürgschaft unterschrieben, bürgt der Ehegatte auch noch nach der Scheidung. Kann der andere Ehegatte nicht zahlen, werden die Gläubiger den ausstehenden Betrag beim bürgenden Ehegatten einfordern.
Nicht jeder Vertrag, bei dem der Ehepartner mitverpflichtet ist, hält jedoch einer gerichtlichen Überprüfung stand. Das ist dann der Fall, wenn die Ehefrau ohne eigenes Einkommen und ohne eigenes Vermögen für das Darlehen des Ehemannes bürgt oder als Mitdarlehensnehmerin unterschreibt. Dieser Vertrag kann sittenwidrig und damit nichtig sind. Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalles an.
Wurde in der Zeit der Ehe eine Immobilie gebaut und können die darauf lastenden Schuldverbindlichkeiten wegen der Trennung und der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr getragen werden, muss rechtzeitig reagiert und eine Lösung gefunden werden. Erstrebenswert ist eine einvernehmliche Regelung der Ehegatten und ein Zusammenwirken zum Abwenden der Krise, denn Auseinandersetzungen vor Gericht produzieren weitere Verbindlichkeiten.
Denkbar ist hier der Verkauf der Immobilie oder dass einer der Ehepartner den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten erwirbt und im Gegenzug die vorhandenen Schuldverbindlichkeiten sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis allein übernimmt. Wichtig ist hier, dass der Miteigentumsanteil nur gegen Schuldhaftentlassung aus den Verbindlichkeiten der Bank übertragen werden soll, ansonsten fällt man in die nächste Schuldenfalle, denn für die Bank ist eine interne Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Hinblick auf die Schulden nicht von Belang. Wenn also der übernehmende Ehegatte in diesem Fall die Raten an die Bank nicht mehr bezahlen kann, wird sich die Bank trotz Miteigentumsübertragung wegen der Raten wieder an den übergebenden Ehegatten wenden, auch wenn dieser nicht mehr Eigentümer ist.
Reagiert man hier nicht rechtzeitig, wird die Bank die Zwangsversteigerung des Objekts betreiben und es ist damit zu rechnen, dass das Objekt nicht den Betrag erzielt, der noch an Verbindlichkeiten an die Bank abzuführen ist, sodass auch nach Veräußerung der Immobilie noch Restverbindlichkeiten bestehen bleiben, die von den ehemaligen Ehepartnern zurückzubezahlen sind.
Wichtig in einem solchen Fall ist, dass man sich rechtzeitig Hilfe und Unterstützung sucht.
Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Familienrecht
RAin Martina Gleixner, Kanzlei Gleixner, Kellner, Mahrer / Bogen und Dingolfing, www.kanzlei-bogen.com
Steuernews Print-Ausgabe Winter 2015, Rechtsstand 12/2015