Poolverträge in Familienunternehmen

Kanzleimarketing

Poolverträge ergänzen in Familienunternehmen die gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Dabei können Poolverträge flexibel ausgestaltet werden. Zu berücksichtigen sind jedoch gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gegebenheiten sowie Folgewirkungen bei dem Transparenzregister. In der nachstehenden Betrachtung werden Poolverträge thematisiert, die Gesellschafter eines Familienunternehmens in der Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zur Abstimmung ihrer wirtschaftlichen Interessen schließen. Zentral für solche Poolverträge ist u.a. die Stimmbindung, so dass derartige Verträge auch als "Stimmbündelungspools", "Stimmbindungsverträge" oder "Konsortialverträge" bezeichnet werden.

1. Gründe zur Errichtung von Poolverträgen:

1.1 Präventive Vermeidung widerstreitender Interessen der Pool- und Familienmitglieder: Durch einen Poolvertrag soll gewährleistet werden, dass sich die Poolmitglieder abgestimmt und einheitlich verhalten, um auch den Einfluss des Pools in der Gesellschaft sicherzustellen.

1.2 Erbschaft- und schenkungsteuerlicher Verschonungsabschlag: Bei Kapitalgesellschaften kommt ein Gesellschafter dann in den Genuss der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen durch den Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen, wenn er entweder zu mehr als 25 % beteiligt ist oder wenn die Poolmitglieder durch Abschluss eines Poolvertrags die Beteiligungsgrenze von 25 % in der Summe überschreiten. Der Verschonungsabschlag wird also auch gewährt, wenn sich mehrere Gesellschafter in dem Poolvertrag verpflichten, "über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseignung zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht-gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben". In der Praxis stellt dies seit Jahren den häufigsten Grund dar, Poolverträge abzuschließen. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Poolmitglieder gesellschaftsrechtlich jahrelang binden.

1.3 Streitvermeidung: Schließlich dienen Poolverträge auch als Instrument, einen Streit zu vermeiden oder zumindest lediglich im Familienpool (außerhalb der eigentlichen Gesellschafterversammlung) intern auszuführen.

2. Einordnung von Poolverträgen:

In der Regel stellen Poolverträge längerfristig unkündbare Innengesellschaften bürgerlichen Rechts dar. Dabei ist es durchaus denkbar, dass auch alle Gesellschafter eines Familienunternehmens diesem Pool beitreten (insbesondere aus den oben erwähnten erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen).

3. Typischer Regelungsinhalt eines Poolvertrages:

Nachstehend werden die typischen, wesentlichen Regelungsinhalte von Poolverträgen dargestellt:

3.1 Stimmbindung: Zentral ist die erforderliche Stimmbindung. Beim Abschluss ist darauf zu achten, dass eine Stimmbindung nach dem Gesellschaftsvertrag nicht verboten ist. Wichtig ist dabei, die Beschlussmehrheiten im Pool eindeutig festzulegen. Insoweit besteht eine große Flexibilität.

3.2 Bestimmung eines Poolsprechers: Empfehlenswert ist meist, dass ein Poolsprecher die Bevollmächtigung erhält, die Poolmitglieder in der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Unabhängig davon ist das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung: Dies kann durch den Poolvertrag nicht ausgeschlossen werden.

3.3 Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile: In Gesellschaftsverträgen von Familienunternehmen wird regelmäßig die freie Übertragbarkeit der Beteiligung ausgeschlossen. Dies kann zusätzlich in einem Poolvertrag – und auch weitergehend – geregelt werden. Zu beachten ist dabei, dass eine Poolvereinbarung lediglich verpflichtenden Charakter hat, so dass jedes Poolmitglied wirksam – entgegen der Vereinbarung – seinen Gesellschaftsanteil an Dritte veräußern kann. Daher sollte zur Vermeidung von solchen Verstößen auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden (siehe unten). Bei der Formulierung der Verfügungsbeschränkung sind gegebenenfalls die Anforderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu beachten. Insoweit ist im Übrigen jüngst eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes erfolgt (BFH, Urteil vom 20.02.2019, AZ. II R 25/16).

3.4 Erbrechtliche Regelungen: Zwingend ist eine erbrechtliche Regelung im Poolvertrag, da anderenfalls mit dem Tod eines Poolmitglieds der Pool selbst aufgelöst werden müsste. Daher bedarf es einer sogenannten Fortsetzungsklausel. Auch sollte die Testamentsvollstreckung ausdrücklich erlaubt werden.

3.5 Vertragsdauer und Kündigung: Erforderlich ist eine Regelung über den Zeitpunkt der ersten ordentlichen Kündbarkeit. Andernfalls ist der Poolvertrag jederzeit ohne wichtigen Grund kündbar. Die Bestimmung der richtigen Laufzeit führt regelmäßig zu größeren Diskussionen. Die im Gesetz maximal zulässige Frist von 30 Jahren wird in der Praxis selten erreicht und wird auch regelmäßig so nicht vertretbar sein. Aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Überlegungen sollte eine Kündigung für 7 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Schenkung etc. ausgeschlossen sein.

3.6 Vertragsstrafe: Im Falle eines Pflichtverstoßes sollte eine Vertragsstrafe vereinbart werden, da anderenfalls das Risiko für ein Poolmitglied bei einer Pflichtverletzung nicht sehr hoch ist.

4. Form des Poolvertrages:

Grundsätzlich können Poolverträge mündlich abgeschlossen werden. Dies wurde auch jüngst von dem oben erwähnten Urteil des BFH aus steuerlicher Sicht bestätigt. In der Praxis ist aus Beweisgründen eine Schriftform unbedingt empfehlenswert. Besonderheiten gibt es bei der GmbH: Beinhalten Poolverträge von GmbH-Gesellschaftern eine Verpflichtung zur Übertragung von Anteilen (insbesondere bei der Vereinbarung von Andienungspflichten oder Vorkaufsrechten), bedarf es der notariellen Beurkundung.

5. Ausgewählte Fragen der Wirksamkeit und (unerkannte) Rechtsfolgen:

5.1 Aktiengesellschaften: Poolverträge bei Aktionären von Aktiengesellschaften unterliegen Besonderheiten, auf die hier nicht näher eingegangen wird.

5.2 Entgeltliche Stimmbindung: Bei allen Kapital- oder Personengesellschaften wird diskutiert, ob entgeltliche Stimmbindungsverträge sittenwidrig sein können.

5.3 Vinkulierungen im Gesellschaftsvertrag: Erforderlich ist eine Abstimmung des Poolvertrages mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag, insbesondere was Verfügungsbeschränkungen (sogenannte Vinkulierungen) angeht.

5.4 Transparenzregister: Durch den Abschluss von Poolverträgen besteht häufig eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister; dies ist bei der Gestaltung zu bedenken.

5.5 Sozialversicherungspflicht bei Poolmitgliedern: Sozialversicherungsrechtlich kann eine Stimmbindung dazu führen, dass die Tätigkeit von Poolmitgliedern in der Gesellschaft trotz deren Minderheitsbeteiligung als weisungsfrei beurteilt wird mit der Folge, dass keine Sozialversicherungsbeiträge mehr anfallen.

5.6 Ertragsteuerliche Themen: Ertragsteuerlich kann der Abschluss eines Poolvertrages den Untergang von Verlustvorträgen nach dem Körperschaftsteuergesetz oder auch die Gefährdung von Zinsvorträgen nach dem Einkommensteuergesetz zur Folge haben. Auch kann bei Personengesellschaften eine Stimmrechtsbindung Auswirkungen auf die Mitunternehmerstellung der Gesellschafter haben.

6. Fazit:

Poolverträge sind ein flexibles Instrument, um aus familienpolitischen oder steuerlichen Gründen eine „Einheit“ zu schaffen. Unbesehen dürfen sie jedoch nicht eingesetzt werden, da zahlreiche Einzelheiten gesellschaftsrechtlich, erbrechtlich und nicht zuletzt steuerrechtlich zu beachten sind.

RA / StB Prof. Dr. Markus Hofbauer, Kanzlei Prof. Dr. Hofbauer und Kollegen / Straubing, www.hofbauer-kollegen.de
Steuernews Print-Ausgabe Winter 2019/2020, Rechtsstand 11/2019