Allgemeine Geschäftsbedingungen - Hintergründe und Gestaltungshinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Hintergründe und Gestaltungshinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sollen für den Verwender nicht nur möglichst günstige Regelungen durchsetzen, sondern ihm auch wegen der Nebenbestimmungen „den Rücken freihalten". So kann er sich in den Verhandlungen auf die zentralen Vertragsbestimmungen beschränken.
Nachfolgend soll die aktuelle Entwicklung und Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dargestellt werden. Der Schwerpunkt soll auf die typischerweise beim Verkauf von Produkten/Waren verwendeten Klauseln liegen, wie Rechtswahl, Gerichtsstand, Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung und Haftungsbeschränkung. Davor soll geklärt werden, wozu AGB dienen, wie zwischen Vertragspartnern zu unterscheiden ist und wie AGB wirksam Vertragsbestandteil werden.
Wozu AGB?
AGB sind Vertragsbestandteil. Sie sollen für den Verwender der AGB eine günstige Gestaltung des Vertrages ermöglichen. AGB unterliegen aber einer einschränkenden Gesetzgebung und Rechtsprechung. Dadurch soll verhindert werden, dass der Vertragspartner übervorteilt wird. Im „Kleingedruckten“ kann also bei weitem nicht das geregelt werden, was nach dem Gesetz zugunsten des Verwenders möglich wäre.
Setzt der Vertragspartner ebenso AGB ein, werden diese in vielen Punkten den eigenen Geschäftsbedingungen widersprechen. Dann gilt das (neutrale) Gesetz. Ein weiterer Vorteil von ABG kann also darin liegen, dass Geschäftsbedingungen des Vertragspartners „neutralisiert“ werden.
Vertragspartner: Verbraucher oder Unternehmer
Das AGB-Recht unterscheidet zwischen Verbraucher und Unternehmer. Gegenüber Verbrauchern können aus Sicht des Verwenders weniger günstige Regelungen vereinbart werden als gegenüber Unternehmern, bei denen er keiner so strengen Bindung unterliegt. Daher ist stets der Kreis der Vertragspartner zu klären.
Wirksame Einbeziehung von AGB
AGB sind Vertragsbestandteil und müssen daher in den Vertrag einbezogen werden. Häufig werden bereits hier entscheidende Fehler gemacht, so dass die AGB gar nicht Vertragsbestandteil werden. Verbrauchern müssen bei Vertragsschluss die Geschäftsbedingungen vorliegen oder ihnen als Aushang leicht ersichtlich sein. Gegenüber inländischen Unternehmern genügt es hingegen, wenn bei Vertragsschluss die AGB ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden; empfehlenswert ist, dass die AGB auf der Website des Verwenders einsehbar sind. Beispielsweise sollte stets in Angeboten und Auftragsbestätigungen auf die Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen verwiesen werden. Fehlt ein solcher Hinweis, werden AGB nicht Vertragsbestandteil. Der bloße Verweis in Lieferscheinen oder Rechnungen ist nicht ausreichend. Gegenüber ausländischen Unternehmern genügt nach der Rechtsprechung eine einfache Einbeziehung nicht, hier sollten wie bei Verbrauchern die AGB nachweislich mit übersandt werden.
Rechtswahl und Gerichtsstandvereinbarung
Kaum ein Unternehmen hat heutzutage nur inländische Vertragspartner, so dass eine Rechtswahl getroffen werden sollte. Aus deutscher Sicht ist deutsches Recht zu vereinbaren. Das internationale Kaufrecht sollte ausdrücklich ausgeschlossen werden, da es sich in der Praxis nicht durchgesetzt hat. Auch ist als Gerichtsstand – sofern gesetzlich zulässig – der Sitz des deutschen Verwenders zu vereinbaren.
Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, dass das anwendbare Recht mit dem Gerichtsstand übereinstimmt.
Eigentumsvorbehalt
Es gibt verschiedene Typen von Eigentumsvorbehalt. Gegenüber Verbrauchern ist nur der so genannte einfache Eigentumsvorbehalt wirksam. Dieser bedeutet, dass der Verkäufer so lange Eigentümer der verkauften Ware bleibt, bis der Käufer den geschuldeten Kaufpreis vollständig bezahlt. Gegenüber Unternehmern kann man den Eigentumsvorbehalt auf die gesamte Geschäftsbeziehung erweitern, so dass bereits bezahlte Ware vom Eigentumsvorbehalt noch mitumfasst ist. Außerdem kommt der so genannte verlängerte Eigentumsvorbehalt infrage, wonach sowohl im Fall der Verarbeitung der gelieferten Ware als auch im Fall der Weiterveräußerung der Ware eine Sicherung ermöglicht wird. Ein umfassender Eigentumsvorbehalt ist insbesondere im Falle der Insolvenz des Kunden von zentraler Bedeutung. Auch hier kommt es für die rechtliche Wirksamkeit auf eine zutreffende und aktuelle Formulierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung an.
Gewährleistung, insbesondere Verkürzung der Gewährleistungsfrist
Fehlerträchtig sind erfahrungsgemäß Regelungen über die Verkürzung der Gewährleistungsfrist. Diese sind zulässig sowohl beim Verkauf von neuen beweglichen Sachen (gegenüber Unternehmern) als auch bei gebrauchten beweglichen Sachen. Grundsätzlich gilt folgendes:
- Bei Verkauf von neuen Sachen: Gegenüber Unternehmern kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt werden, gegenüber Verbrauchern beträgt diese nach dem Gesetz zwei Jahre und kann nicht verkürzt werden.
- Bei Verkauf von gebrauchten Sachen: Gegenüber Unternehmern kann die Gewährleistung ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr beschränkt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Klausel nur dann wirksam ist, wenn eine Rückausnahme gebildet wird, wonach die verkürzte Frist dann nicht gilt, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben sind oder fahrlässig jemand verletzt wurde etc. Fehlt die Rückausnahme in den AGB, ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Haftungsbeschränkung
Zentral ist auch die Beschränkung der Haftung. Leider ist die Rechtsprechung hier äußerst restriktiv und streng, so dass nur in sehr engem Rahmen Haftungsbeschränkungen möglich sind. So kann eine Haftung nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen werden; das hat zur Folge, dass z.B. bei mangelhaften Produkten schnell Schadensersatzansprüche im Raum stehen, da die Mangelfreiheit zu den zentralen Pflichten des Verkäufers oder Werkunternehmers gehört. Problematisch ist ferner, dass die Haftung nicht für entfernte Folgeschäden ausgeschlossen werden kann. In der Praxis versucht man, eine Beschränkung der Haftungshöhe zu vereinbaren, die an die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung gekoppelt ist. Ob eine derartige Haftungsbeschränkung wirksam ist, wurde bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden.
Unwirksame AGB – was nun?
Sind einzelne Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt dies zwar nicht die restlichen Geschäftsbedingungen oder den gesamten Vertrag; aber anstatt der unwirksamen Klausel kommt das Gesetz zur Anwendung. Es findet also keine Reduzierung auf das rechtlich Zulässige statt. Problematisch ist zudem, dass die Unwirksamkeit einzelner Teile einer Klausel dazu führen kann, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Dies ist von besonderer Bedeutung insbesondere für die Verkürzung der Gewährleistung oder für die Haftungsbeschränkung.
Ein weiteres Risiko liegt darin, dass es zugelassenen Vereinigungen und Verbänden möglich ist, eine Klage auf Unterlassen unwirksamer Geschäftsbedingungen zu erheben. In der Praxis ist dies seit dem Internetzeitalter viel leichter geworden, da jedermann die auf der Website eines Unternehmens veröffentlichten AGB einsehen und prüfen kann.
Schließlich empfiehlt sich eine regelmäßige Überarbeitung der AGB, da Rechtsprechung und Gesetz sich ändern. Üblicherweise wird eine Überprüfung alle 3-5 Jahre angeraten.
RA / StB Prof. Dr. Markus Hofbauer, Kanzlei Prof. Dr. Hofbauer und Kollegen / Straubing, www.hofbauer-kollegen.de
Steuernews Print-Ausgabe Frühjahr 2019, Rechtsstand 02/2019