Trennung und Scheidung: Auskunftsverpflichtung über Vermögensverhältnisse
Wenn kein Ehevertrag geschlossen worden ist, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wenn die Ehe dann scheitert und das Ehepaar getrennt lebt, wird von Seiten Dritter oftmals einem der Ehepartner geraten, einen Teil seines Geldes, das er während der Ehezeit angespart hat, vom Konto abzuheben, auf ein anderes Konto zu transferieren und somit im Scheidungsverfahren zu verschweigen. Wie sieht insoweit die Rechtslage aus?
Kein Ehevertrag: Vermögen, das während der Ehezeit angeschafft worden ist, wird bei Scheidung geteilt.
Wenn kein Ehevertrag vorhanden ist, lebt das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass derjenige einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner hat, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, als der andere Ehepartner. Um dies prüfen und beurteilen zu können, muss jeder der Ehegatten nach Trennung Auskunft über sein jeweiliges Vermögen erteilen zum Stichtag der Trennung und zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Offenlegung des Vermögens zum Stichtag der Trennung:
Es muss ermittelt und geprüft werden, wie sich das Vermögen der beiden Ehegatten über die Zeit der Ehe hinweg entwickelt hat. Deshalb haben beide Ehegatten gegenseitig einen Anspruch auf Auskunftserteilung über das jeweilige Vermögen des Partners zum Stichtag der Trennung (exakter Trennungstag).
Diese Auskunftsverpflichtung wurde deshalb gesetzlich verankert um zu verhindern, dass einer der Partner nach der Trennung Vermögenswerte zur Seite schafft, um dann später bei der Scheidung weniger von seinem Vermögen an den Anderen abgeben zu müssen. Deshalb muss jeder Ehegatte beweisen, was in der Zeit des Getrenntlebens bis zur Einreichung des Scheidungsantrags mit seinem Vermögen geschehen ist, wenn es seit der Trennung weniger geworden ist.
Es muss deshalb in der Praxis der genaue Stichtag des Getrenntlebens dokumentiert werden, was in der Praxis oftmals mit Problemen einhergeht. Es ist deshalb wichtig, dass die Ehegatten, sollte es zur Trennung kommen, sich exakt den Trennungstag merken und dokumentieren.
Scheidung: Vermögen muss unter Vorlage entsprechender Belege offen gelegt werden.
Sobald der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt ist, müssen beide Ehegatten auf Verlangen ihr Vermögen exakt zu diesem Termin der Zustellung des Scheidungsantrags offen legen. Falsche Angaben zum Vermögen zu machen und z. B. Konten oder Geldanlagen zu verschweigen, kann als Prozessbetrug ausgelegt werden und ist strafrechtlich relevant. Da insoweit allerdings nicht von Amts wegen automatisch geprüft wird, ob ein Ehegatte wahre Angaben gemacht hat, ist es dringend erforderlich, dass der Berechtigte seine Kenntnisse zur Vermögenslage des anderen Ehegatten konkret vorträgt oder dessen Vortrag zum Vortrag bestreitet, damit dieser im Nachgang sein Vermögen wiederum entsprechend belegen muss.
Eheschließung: Auch zu diesem Zeitpunkt ist es wichtig sein Vermögen zu beauskunften, wenn einer der Ehegatten zu diesem Stichtag über erhebliches Vermögen verfügt hat, da dieses Vermögen als Anfangsvermögen gewertet wird zugunsten des jeweiligen Ehegatten.
Das Vermögen, welches das Anfangsvermögen übersteigt, ist Zugewinn und muss nach den Regeln der Zugewinngemeinschaft entsprechend verteilt werden. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass Belege über das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung vom jeweiligen Ehepartner sorgfältig aufbewahrt werden. Banken sind grundsätzlich nur gehalten, Belege für die Dauer von maximal zehn Jahren aufzubewahren, danach wird es schwierig, von den Banken entsprechende Belege zu erhalten.
Zu mindestens zwei, maximal drei Stichtagen muss das Vermögen komplett offen gelegt, beauskunftet und die Auskünfte auch bewiesen werden. Dies im Hinblick auf den Tag der Eheschließung, den Tag der Trennung und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Familienrecht
RAin Martina Gleixner, Kanzlei Gleixner, Kellner, Mahrer / Bogen und Dingolfing, www.kanzlei-bogen.com
Steuernews Print-Ausgabe Winter 2018/2019, Rechtsstand 11/2018