Kinderfotos in sozialen Medien: Risiken und Nebenwirkungen
Kinderbilder auf Facebook oder im Internet etc. ist ein sehr umstrittenes Thema. Viele Eltern posten fleißig Fotos ihrer Kinder, andere Eltern stellen sich vehement gegen jegliche Veröffentlichung von Kinderfotos.
Wo liegt das Problem bei der Veröffentlichung von Kinderbildern?
Insbesondere Bilder von heranwachsenden Teenagern können missbraucht werden. Plötzlich findet sich der oder die abgebildete Jugendliche auf irgendwelchen dubiosen Internetseiten wieder. Auch vermeintlich harmlose Bilder bergen Risiken, wenn z. B. der Name des Kindes darunter steht. Es gibt nämlich bereits Suchmaschinen, bei denen man ein Foto hochladen kann, dann wird das komplette Netz danach abgescannt. Jedes einzelne Foto kann zweckentfremdet werden oder auf einer Pädophilen-Seite landen. Es wird deshalb angeraten, nur Fotos zu posten, auf denen das Kind von hinten zu sehen ist oder das Gesicht nicht erkannt wird.
Wenn die Bilder erstmal im Internet veröffentlicht sind, verliert man ganz schnell die Kontrolle über diese Bilder.
Dürfen Eltern Fotos ihrer Kinder öffentlich posten?
Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht und ein Recht am eigenen Bild. Es dürfen keine Bilder von Kindern veröffentlicht und verbreitet werden, für die keine Einwilligung vorliegen. Bei Minderjährigen müssen die Eltern gem. §§ 1626 I, 1629 I BGB einwilligen. Wenn beide Elternteile die elterliche Sorge ausüben, müssen auch beide Elternteile einwilligen. Die Einwilligung eines Elternteils genügt nicht. Sind sich beide sorgeberechtigten Elternteile hierüber nicht einig, muss ggf. ein Antrag beim Familiengericht über die Veröffentlichung gestellt werden und dieses entscheidet dann, ob das Bild veröffentlicht wird oder nicht. Liegt das Sorgerecht ausschließlich bei einem Elternteil, darf der andere Elternteil die Bilder seines Kindes nicht ohne die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils veröffentlichen. Das Recht über die erforderliche Einwilligung zu entscheiden, liegt dann ausschließlich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil.
Auch Verwandte wie Großeltern, Tanten etc. müssen die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern einholen. Dessen sind sich viele Facebook-Nutzer anscheinend nicht bewusst.
Ab wann dürfen Kinder mit entscheiden?
In der Regel geht man davon aus, dass Kinder etwa ab dem 14. Lebensjahr die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen und über die Veröffentlichung ihrer Bilder mitbestimmen können, sodass ein 14-jähriges Kind ausdrücklich gefragt werden muss, ob es mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Ab 14 entscheiden somit die Eltern und das Kind gemeinsam.
Anspruch auf Unterlassung bei ungenehmigter Veröffentlichung und Verbreitung
Das abgebildete Kind und die sorgeberechtigten Eltern haben gegenüber der Person, die das Bild des Kindes ohne Einwilligung der Eltern veröffentlicht hat, einen Anspruch auf Unterlassung.
Kitas, Kindergärten, Schulen und sonstige private oder öffentliche Einrichtungen benötigen ebenfalls eine Einwilligung
Unabhängig davon, ob es sich um Einzelbilder oder Gruppen- und Klassenbilder handelt, auch Kitas, Kindergärten und Schulen benötigen die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern, wenn Bilder von deren Kindern veröffentlicht und verbreitet werden sollen.
Werden Bilder von minderjährigen Kindern ohne die erforderliche Einwilligung z. B. bei Facebook eingestellt, kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge haben, ebenfalls kann ein Anspruch auf Unterlassung oder ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen.
Fazit
Bilder von minderjährigen Kindern dürfen nur dann veröffentlicht und verbreitet werden, wenn die Einwilligung der beiden sorgeberechtigten Eltern vorliegt. Ab einer gewissen Einsichtsfähigkeit des abgebildeten Kindes, in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres, bedarf es neben der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern auch noch der Einwilligung des Kindes selbst.
Wenn jemand unbedingt Kinderfotos veröffentlichen will, dann zumindest zugangsbeschränkt. Die Gefahr, dass jemand Kopien macht, besteht aber immer.
Ist ein Foto erst einmal veröffentlicht, lassen sich die Bilder leicht von Dritten herunterladen und weiter verwenden, sodass die Kinder in ihrer Privatsphäre verletzt sein können.
RAin Martina Gleixner, Kanzlei Gleixner, Kellner, Mahrer / Bogen und Dingolfing, www.kanzlei-bogen.com
Steuernews Print-Ausgabe Sommer 2017, Rechtsstand 05/2017