Das Transparenzregister: Neue, aktuelle Pflichten für Geschäftsführung, Vorstand und Co.

Kanzleimarketing

Das Geldwäschegesetz (GWG) wurde umfassend ergänzt, große praktische Auswirkungen entfaltet das neue Transparenzregister. Die Einführung dieses Registers setzt einen Trend fort, durch Transparenz von Beteiligungsstrukturen der anonymen Marktteilnahme und Be­günstigung der Geldwäsche entgegenzuwirken. Geschäftsleitungsorgane von GmbH, OHG, KG, GmbH & Co KG etc. müssen bis 01.10.2017 Angaben von ihren Gesellschaftern einho­len und dem neu eingerichteten Transparenzregister (www.transparenzregister.de) mel­den. Die Einholung der Angaben von den Gesellschaftern ist regelmäßig (jährlich, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen) zu wiederholen. Die Gesellschafter sind verpflichtet, wirt­schaftliche Beteiligungen an ihren Anteilen und Änderungen hieran der Geschäftsführung offenzulegen.

I.  Pflicht zur Einholung, Aufbewahrung, Aktualisierung der Angaben

Geschäftsführer von juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und eingetragenen Personalgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) haben die Pflicht, die Angaben zu ihren wirt­schaftlich Berechtigten in einem ersten Schritt einzuholen, aufzubewahren und auf aktuel­lem Stand zu halten. Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind von der Verpflichtung ausge­nommen, sie sind nicht „eingetragen“.

II. Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“? 

Wirtschaftlich Berechtigter kann nur eine natürliche Person sein. Gesellschaften und Personenvereinigungen – gleich welcher Rechtsform – sind nie als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister zu nennen. Bei juristischen Personen und eingetragenen Gesellschaf­ten sind solche natürlichen Personen wirtschaftlich berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Damit ist jeder Gesellschafter einer GmbH, der zu z.B. 30% an der GmbH beteiligt ist, wirt­schaftlich Berechtigter an der GmbH. Eine Mitteilungspflicht entfällt aber dann, wenn sich diese Beteiligungsquote aus dem Handelsregister ergibt (siehe unten IV.). Problematischer sind Kommanditgesellschaften, z.B. Kommanditisten einer GmbH & Co. KG: Meist gibt der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten ein Stimmrecht entsprechend der Beteiligungsquote. Eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister wird derzeit diskutiert, wenn die Kommanditbeteiligung Stimmrechte von mehr als 25% gewährt.

Nicht in einem Register eingetragen und damit mitteilungspflichtig sind Treuhandverhältnisse oder Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen, Stimmrechtsbindungsvereinbarungen, Poolverträge zwischen Gesellschaftern (z.B. aus erbschaftsteuerlichen Gründen), Kon­sortialverträge oder auch Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen. Strittig ist, ob über (atypisch) stille Beteiligungen eine Mitteilung erforderlich ist; solange keine gerichtliche Ent­scheidung hierüber gefällt wurde, empfiehlt sich eine Offenlegung.

III.Welche Angaben sind zu machen?

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mitzutei­len:

  • Vor-und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Aus den Angaben zum wirtschaftlichen Interesse muss deutlich werden, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, z.B. aus der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrech­te oder ob und wie auf sonstige Weise Kontrolle ausgeübt wird.

IV. Wann ist eine Meldung nicht erforderlich?

Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister entfällt und gilt durch eine sog. Mit­teilungsfiktion als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern erge­ben. Dazu zählen u.a. Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-oder Vereinsregister oder Gesellschafterlisten. Die Mitteilungsfiktion ist jedoch begrenzt! Mit­teilungspflichten können sich ergeben, wenn die Angaben in den öffentlichen Registern un­zureichend sind, wie z.B.:

  • Bei Treuhandverhältnissen, Nießbrauch, Stimmrechtsbindung, Poolverträgen, Kon­sortialverträgen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen; wohl auch bei (aty­pisch) stillen Beteiligungen.
  • Häufig sind Gesellschafterlisten von GmbHs im elektronischen Handelsregister noch nicht hinterlegt.
  • Ein Kommanditist hält z.B. eine von im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage abweichende Kapitalbeteiligung.
  • Sofern ein Kommanditist mehr als 25% der Stimmrechte hält, wird eine Mitteilungs­pflicht erörtert. Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies geboten, wohl aber nicht vom Willen des Gesetzgebers umfasst gewesen.

V. Wer ist angabepflichtig?

Die unmittelbaren Anteilseigner sind gegenüber der Geschäftsleitung angabepflichtig, ob sie selbst oder eine andere natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter des Anteils sind; Änderungen an der wirtschaftlichen Beteiligung sind ebenso mitzuteilen. Entfällt die Mitteilungspflicht der Gesellschaft aufgrund der Mitteilungsfiktion (dazu bereits Ziffer IV.), muss der Anteilseigner nichts mitteilen. Aber auch hier sollte genau geprüft werden.

VI. Wer kann in das Register Einsicht nehmen?

Nach dem Regierungsentwurf soll das Transparenzregister nicht unbegrenzt, sondern nur für gewisse Zugangsberechtigte zugänglich sein. Dies sind bestimmte Aufsichts- und Straf­verfolgungsbehörden. Aber auch jede Person mit einem berechtigten Interesse soll Zugang zum Transparenzregister bekommen. Ein ausreichendes berechtigtes Interesse sollen nach der Regierungsbegründung auch Fachjournalisten oder NGOs haben, soweit sie sich ernst­haft und sachbezogen mit der Verhinderung von Geldwäsche beschäftigen.

VII. Was sind die Rechtsfolgen bei Verstößen?

Verstöße gegen die genannten Pflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit ei­ner Geldbuße geahndet werden. Für einfache Verstöße droht eine Geldbuße bis zu EUR 100.000, für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße bis zu EUR 1 Mio., in Einzelfällen noch mehr.

VIII. Zusammenfassung

Auf den Mittelstand und deren Geschäftsleitungsorgane kommen durch das Transparenz­register erhebliche und sanktionierte „Compliance-Pflichten“ zu; ebenso haben die Ge­sellschafter eine Mitteilungspflicht. Dabei bestehen derzeit in zahlreichen Fällen noch Un­klarheiten, die gerade mittelständische Gesellschaftsstrukturen betreffen. Das Vertrauen in die Eintragungen im Handelsregister o.ä. ist trügerisch und reicht in vielen Fällen nicht aus. Die Geschäftsführung muss zumindest jährlich ein „Update“ von den Gesellschaftern einholen, ob sich in der wirtschaftlichen Berechtigung etwas geändert hat. Ebenso sind die Anteilseigner in der Pflicht.

RA / StB Prof. Dr. Markus Hofbauer, Kanzlei Prof. Dr. Hofbauer und Kollegen / Straubing, www.hofbauer-kollegen.de
Steuernews Print-Ausgabe Herbst 2017, Rechtsstand 09/2017