Befristete Arbeitsverträge - Chancen und Risiken
1. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es zwei Möglichkeiten, befristete Arbeitsverträge abzuschließen:
- eine Befristung mit Sachgrund sowie
- eine Befristung ohne Sachgrund.
In beiden Fällen muss der befristete Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden.
a) Eine Befristung mit einem Sachgrund kommt in allen Fällen der Vertretung infrage, beispielsweise bei längerer Krankheit oder bei Erziehungsurlaub von Mitarbeitern.
b) Eine Befristung ohne Sachgrund ist gemäß § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich bis zu einer Gesamtbefristung von 2 Jahren. Diese Befristungsmöglichkeit wurde durch die Gesetzgeber aus konjunkturellen Gründen vor Jahren eingeführt.
Innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren sind maximal drei Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund möglich. Die Verlängerungen müssen sich jedoch unmittelbar und direkt aneinander anschließen.
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Ersteinstellung handelt. Es darf mit dem gleichen Arbeitgeber vorher kein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund innerhalb von zwei Jahren maximal dreimal verlängert,
- muss die Verlängerung jeweils vor Ablauf der Befristung vereinbart werden
- und es müssen die bisherigen Vertragsbedingungen im Wesentlichen unverändert bleiben.
Beispiel: Endet eine Befristung am 30.6.2009, muss die Verlängerung dieser Befristung vor dem 1.7.2009 schriftlich vereinbart werden. Es reicht nicht aus, dass die Verlängerung mündlich vorher vereinbart und die schriftliche Vereinbarung nachgeholt wird, beispielsweise am 1.7. oder 2.7.2009.
2. Kündigungsmöglichkeit:
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist generell die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Tipp: Bei jedem befristeten Arbeitsvertrag ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung gesondert in den Vertrag aufzunehmen.
3. Bei einer wirksamen Befristung
bedarf es zur Beendigung des Arbeitsvertrages keiner Kündigung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nach der Befristung nicht weiterarbeitet. Damit entsteht ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis.
Fazit: Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit oder ohne Sachgrund ist aus konjunkturellen Gründen ein probates Mittel, Arbeitsplätze flexibel zu gestalten. Bei Abschluss oder Verlängerung derartiger Verträge müssen jedoch die vorgegebenen formellen Voraussetzungen unbedingt eingehalten werden, da andernfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
RA Heinz Wittmann, Kanzlei Wittmann & Kollegen / Straubing, www.wittmann-kollegen.com
Steuernews Print-Ausgabe Frühjahr 2009, Rechtsstand 03/2009