Schutz des Know-How - Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen
In der Praxis ergibt sich zunehmend die Notwendigkeit, gegenüber (möglichen) Vertragspartnern sein Know-How zu schützen. Oder ein Unternehmer wird vor Auftragserteilung damit konfrontiert, eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen – denn ohne eine solche erhält er den Auftrag nicht. Dieser Beitrag soll die rechtlichen Hintergründe und Fallstricke näher darstellen:
1. Bereits im Zeitpunkt von Vertragsverhandlungen über Geschäfte, die zur Offenlegung vertraulicher Daten führen, empfiehlt es sich, eine Vertraulichkeits- oder eine Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen.
Zwar ergibt sich eine Pflicht zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung bereits aus dem Gesetz. Demnach kann bereits bei Vertragsverhandlungen eine Pflicht zur Geheimhaltung bestehen. Dennoch reichen die gesetzlichen Regelungen meist nicht aus. Zum einen ist gesetzlich nicht abschließend geklärt, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind. Zum anderen sind die gesetzlichen Rechtsfolgen zudem zu unscharf oder unsicher oder entsprechen nicht dem, was gewollt ist.
2. Der Abschluss einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvereinbarung ist ratsam, wenn eine oder zwei (Vertrags-) Parteien der anderen schützenswerte, vertrauliche Informationen überlassen. In zeitlicher Hinsicht empfiehlt sich der Abschluss einer solchen Vereinbarung bereits bei Beginn der Vertragsverhandlungen (also bereits bevor ein Vertrag überhaupt abgeschlossen wurde), da regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits vertrauliche Informationen der anderen Partei überlassen werden.
Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen kommen in Branchen vor, die mit vertraulichen Daten einer anderen Partei in Kontakt kommen. In der Praxis lässt sich derzeit ein vermehrter Bedarf feststellen. Dies gründet darin, dass immer mehr der Schutz der Know-hows erkannt wird und dass die gesetzlichen Regelungen hierfür nicht ausreichen.
Beispielhaft kommen in folgenden Bereichen Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarungen in der Praxis in Betracht:
- Verträge über den Kauf oder Erstellung von Maschinen, Anlagen etc. (z.B. Anlagen- und Maschinenbau).
- Überlassung von immateriellen Rechten, Patente, gewerbliche Schutzrechte, Know-how, Urheberrechte (z.B. Lizenzen).
- Kauf von Unternehmen.
- IT-Bereich (z.B. eines IT-System-Wartungsvertrages über EDV-Anlagen, die vertrauliche Daten beinhalten)
- Arbeitsverträge
- Vertriebsverträge
3. In der Praxis werden häufig unbedacht Geheimhaltungsvereinbarungen unterschrieben. Sie bergen häufig unerkannte Risiken für den jeweiligen Vertragspartner. Gerade größere Unternehmen und Konzerne, die mit vertraulichen Informationen zu tun haben, verlangen von Vertragspartnern (z.B. Lieferanten und sonstige Auftragnehmer) sehr strenge Vertraulichkeitsvereinbarungen. Eine sehr strenge Vertraulichkeitsvereinbarung mag durchaus dann sinnvoll sein, wenn der Vertragspartner selbst mit den äußerst schutzbedürftigen Kerninformationen des jeweiligen Auftraggebers in Kontakt kommt. Ein Verstoß mag durchaus dazu führen, dass dann sehr hohe Vertragsstrafen fällig werden. Anders sind jedoch solche Fälle zu beurteilen, in denen der Auftragnehmer vom Auftraggeber lediglich solche Informationen zur Hand bekommt, die nicht besonders geheimhaltungsbedürftig oder sogar offenkundig sind. Dann setzt der Auftragnehmer sich ohne Grund erheblichen Risiken aus.
4. Eine Prüfung von Vertraulichkeitsvereinbarungen ist stets notwendig. Es empfiehlt sich, folgende Punkte abzuklären:
(1) Soll eine einseitige oder beidseitige Geheimhaltungsvereinbarung vereinbart werden? Häufig stellen beide Vertragspartner der jeweils anderen vertrauliche Informationen zur Verfügung, so dass sich unbedingt eine beidseitige Vertraulichkeitsvereinbarung empfiehlt.
(2) Mit welcher Art von vertraulichen Informationen kommt die andere Vertragspartei in Berührung? Je schutzbedürftiger und vertraulicher die Informationen sind, um so strenger muss die Vertraulichkeitsvereinbarung sein.
(3) Es sollte überlegt werden, ob jede Information der anderen Partei oder nur konkret benannte oder als vertraulich bezeichnete oder als vertraulich erkennbare Informationen unter den Schutzbereich der Vereinbarung fallen.
(4) Zu regeln ist, ob die verpflichtete Partei diese Verpflichtungen genauso ihren Mitarbeitern auferlegen muss und ob und wie sie dies gegenüber dem anderen Vertragspartner nachweisen muss.
(5) Ausnahmen von der Vertraulichkeit (z.B. allgemein zugängliche Informationen etc.).
(6) Folgen bei Verstoß, insbesondere Vertragsstrafe.
(7) Dauer der Regelung – regelmäßig ist eine zeitlich unbeschränkte Dauer unwirksam oder zumindest äußerst streitanfällig. Es empfiehlt sich meistens eine konkrete und angemessene Dauer (z.B. drei Jahre nach Ablauf des Vertragsverhältnisses oder Abbruch der Verhandlungen).
(8) Allgemeines, wie z.B. Rechtswahl und Gerichtsstand.
RA / StB Prof. Dr. Markus Hofbauer, Kanzlei Prof. Dr. Hofbauer und Kollegen / Straubing, www.hofbauer-kollegen.de
Steuernews Print-Ausgabe Herbst 2011, Rechtsstand 09/2011