Schadensminderungspflichten bei der Unfallregulierung

Kanzleimarketing

Der Geschädigte in Folge eines Verkehrsunfalles hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, deren Verletzung im Einzelfall dazu führen kann, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles auf Kosten sitzen bleibt, da die gegnerische Versicherung einwenden kann, dass gegen die Schadensminderungspflicht, die jeden Anspruchsteller trifft, verletzt wurde.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers und Kaskoversicherung sind deshalb einige wichtige Dinge zu beachten. Der Geschädigte, der sich all zu sorglos und desinteressiert bei der Unfallregulierung verhält, geht das Risiko ein, einen Teil des Schadens selbst tragen zu müssen, wenn er bei der Auftragserteilung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

a) Mietwagenkosten:

Vorsicht ist nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparaturzeit geboten:

Der überteuerte Unfallersatztarif wird im Regelfall nicht erstattet. Vor allem bei der Unfallregulierung gilt das allgemeine Bereicherungsverbot:

Darüber hinaus ist die Versicherung nur verpflichtet, die im Gutachten angegebene eventuelle Wiederbeschaffungsdauer für ein Ersatzfahrzeug bzw. genau die Dauer der geschätzten Reparaturkosten für den Mietwagen zu ersetzen. Eine längere Zeit wird der in Anspruch genommene Mietwagen nicht bezahlt.

Der Geschädigte muss, sobald der von ihm beauftragte Sachverständige das Fahrzeug besichtigt hat, unverzüglich Reparaturauftrag erteilen. Er darf mit dem Auftrag nicht etwa bis zur Reparaturkostenübernahmeerklärung des Haftpflichtversicherers warten.

b) Fahrzeugschaden:

Wird ein neuwertiges Fahrzeug stark beschädigt, so kann der Geschädigte möglicherweise auf Neuwagenbasis abrechnen und bis zur Auslieferung des Neufahrzeuges im bestimmten Umfang einen Mietwagen benutzen oder Nutzungsentschädigung geltend machen. Besonders schwierig wird die Entscheidung, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreichen oder sogar übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden). Die fiktiven Reparaturkosten können allerdings nur in Höhe des Nettowerts geltend gemacht werden. Die MwSt kann dann verlangt werden, wenn die Reparatur tatsächlich ausgeführt wurde.

Problematisch ist oft der Ansatz des Restwerterlöses für das beschädigte Fahrzeug. Probleme gibt es hier, wenn der geschätzte Restwert im Gutachten tatsächlich nicht erzielt werden kann. So liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Versicherer unmissverständlich darum gebeten hat, keine Veräußerung vorzunehmen, weil ein höheres Restwertangebot eingeholt werden soll.

c) Sachverständigenkosten:

Die Sachverständigenkosten gehören zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Sachfolgeschaden.

Liegt der voraussichtliche Schaden allerdings im Bereich von unter 1.000,00 €, kann eingewendet werden, dass die Einschaltung eines Sachverständigen nicht erstattungsfähig ist. Die Einzelfall-Rechtsprechung hat hier einen Betrag von 715,00 € bis 1.000,00 € im Auge.

d) Abschleppkosten:

Abschleppkosten sind für ein unfallbedingt nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug adäquater Folgeschaden. Die Abschleppkosten sind nur bis zur nächsten Werkstatt zu ersetzen. Im Einzelfall ist es unter Berücksichtigung der allgemeinen Schadensminderungspflicht zu entscheiden, ob es dem Geschädigten zumutbar ist, eine Fachwerkstätte aufzusuchen.

e) Kreditkosten:

Finanzierungskosten können ersatzfähiger Schaden sein. Allerdings können nur die Kosten ersetzt werden, die der Geschädigte bei einem Eigenschaden auf sich genommen hätte. Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass die von ihm veranlasste Kreditaufnahme in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt ist und dass die Aufwendungen hierfür objektiv erforderlich und wirtschaftlich vernünftig waren. Der Geschädigte ist verpflichtet, den Haftpflichtversicherer rechtzeitig zu verständigen, wenn er die vermutlichen Reparaturkosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Grundsätzlich ist dem Geschädigten der Einsatz eigener Geldmittel zuzumuten. Er muss mit den Reparaturkosten in Vorlage treten.

f) Rechtsanwaltskosten:

Bei der Schadenregulierung anfallende Rechtsanwaltskosten sind als adäquater Sachfolgeschaden vom Schädiger zu ersetzen. Rechtsanwaltskosten sind auch dann zu ersetzen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Der Geschädigte darf sich eines sachkundigen Rechtsanwalts bedienen, um gegenüber dem sachkundigen Haftpflichtversicherer "Waffengleichheit" zu erreichen.

RAin Kathrin Kellner, Kanzlei Gleixner, Kellner, Mahrer / Bogen und Dingolfing,www.rechtsanwaelte-gleixner-kellner.de 
Steuernews Print-Ausgabe Frühjahr 2011, Rechtsstand 02/2011