Facebook, Xing, Twitter – Gefahren von Missbrauch! Probleme der Nutzung im Arbeitsrecht
Die Social-Media-Plattformen, wie Facebook, Xing, Twitter u.a., nutzen inzwischen bereits mehr als 25 Mio. Bürger in Deutschland. Jeder zehnte Nutzer verbringt täglich mehr als zwei Stunden in einem sozialen Netzwerk.
Arbeitsrechtlich können durch die Nutzung der sozialen Netzwerke Probleme entstehen durch die Nutzung während der Arbeitszeit oder
- durch abwertende oder beleidigende Äußerungen über den Arbeitgeber, den Vorgesetzten, Kollegen oder sogar Kunden des Arbeitgebers.
- Nutzung von Facebook u. a. während der Arbeitszeit
Laut einer Umfrage des demoskopischen Instituts gehen durchschnittlich 2,5 Stunden pro Woche bei ca. 50 % aller Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland durch die Nutzung von Facebook oder anderen sozialen Plattformen an Arbeitszeit verloren.
Dieses Verhalten stellt eine klare und gravierende Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten von Arbeitnehmern dar. Dies gilt unabhängig davon, ob generell die Internetnutzung für private Zwecke während der Arbeitszeit untersagt ist oder nicht. Es gibt keinerlei Rechtfertigung für die Nutzung einer sozialen Plattform, wie Facebook, während der Arbeitszeit. Auch bei genehmigter Internetnutzung wird arbeitsrechtlich vorausgesetzt, dass sich diese in engen Grenzen hält und sich auf das Notwendigste beschränkt, beispielsweise auf das Abrufen und Versenden von E-Mails.
Bei übermäßiger Nutzung ist nach erfolgter Abmahnung bei Wiederholung eine ordentliche Kündigung, eventuell sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. - Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in sozialen Netzwerken (Facebook etc.)
a) Problematisch bei jeglicher Äußerung in sozialen Netzwerken ist die Frage des Empfängerkreises. Jeder Nutzer kann über spezielle Einstellungen in seinem Account den Empfängerkreis seiner „Postings“ steuern – jedenfalls teilweise.Allerdings ist durch demoskopische Nachfragen festgestellt, dass
- die durchschnittliche Freundeszahl bereits bei 130 Freunden pro Nutzer liegt.
Kein Nutzer von sozialen Netzwerken kann jedoch den tatsächlichen Kreis seiner „Freunde“ oder „Besucher“ seiner Plattform endgültig bestimmen oder einschränken. Es gibt keine Möglichkeit, die Weitergabe von Einträgen auf Facebook durch (ehemalige) „Freunde“ und „Freundinnen“ mit Sicherheit zu verhindern. Somit sind Äußerungen in sozialen Plattformen wie Facebook keine „vertraulichen Mitteilungen“ in einem engen bestimmten Kreis mehr, sondern „öffentliche Meinungsäußerungen“. Eine Aussage in Facebook ist daher nicht mehr vergleichbar mit einem vertraulichen Gespräch in einem engen Kollegen- oder Freundeskreis. So hat die nachfolgende Äußerung: „Arbeitgeber: Menschenschinder und Ausbeuter, Leibeigener, dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 % erledigen!“ bereits zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers und Facebooknutzers geführt. Selbst Äußerungen von Dritten, z. B. des Ehepartners, des Freundes oder der Freundin über den Arbeitgeber oder Kollegen, können den Arbeitnehmer verpflichten, auf diesen Dritten einzuwirken, derartige Äußerungen zu unterlassen bzw. aus seiner Chronik zu entfernen.
b) Bei allen beleidigenden oder ehrverletzenden Äußerungen auf einer sozialen Plattform wie Facebook ist zu berücksichtigen, dass
- im Internet eine besonders hohe Verbreitungsgeschwindigkeit besteht und durch die Verbreitung in diesen speziellen Plattformen in sehr kurzer Zeit ein sehr großer Personenkreis erreicht wird.
Damit sind derartige Äußerungen zu werten, als ob sie „in der Öffentlichkeit“ getätigt worden sind. Neben strafrechtlichen Schritten, die zu einer Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB oder übler Nachrede gemäß § 186 StGB führen können, sind auch arbeitsrechtliche Konsequenzen denkbar.
Je nach Aussage einer derartigen Äußerung kann sogar eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung entbehrlich sein, falls eine Hinnahme des Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich und auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen war. Dies hat das Arbeitsgericht Hagen in dem obengenannten Beispiel (Arbeitgeber: Menschenschinder und Ausbeuter, Leibeigener etc.) angenommen. Dem Arbeitnehmer sei bei der Einstellung des Postings auf Facebook erkennbar gewesen, dass der Arbeitgeber diese „quasi betriebsöffentlich“ gemachte grobe Beleidigung in keiner Weise hinnehmen werde (ArbG Hagen, Beck RS 2012, S. 71041).
- Fazit
Einerseits sollte jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch „Social Media-Guidelines“ deutlich vor Augen führen, dass Beleidigungen von Arbeitgeber, Vorgesetzten und Kollegen auf sozialen Plattformen wie Facebook etc. kündigungsrechtlich relevant sind. Je deutlicher der Hinweis ist, desto eher ist auch eine sofortige Kündigung bei entsprechenden Verstößen gerechtfertigt.Andererseits sollte sich jeder Arbeitnehmer über den Kontrollverlust einer einmal getätigten Äußerung im Klaren sein. Gerade bei beendeten Freundschaften, Partnerschaften oder Ehen wird in vielen Fällen eine Aussage weitergegeben, die eventuell bis dahin der betroffenen dritten Person, beispielsweise dem Arbeitgeber, nicht bekannt war. Der beste Rat für Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook ist daher: „Denke daran, dass auch der Betroffene Deinen Eintrag lesen könnte oder er hierüber informiert wird!“
RA Heinz Wittmann, Kanzlei Wittmann & Kollegen / Straubing, www.wittmann-kollegen.com
Steuernews Print-Ausgabe Frühjahr 2013, Rechtsstand 03/2013