Unterhaltsrelevantes Einkommen bei der Unterhaltsberechnung
Für die Berechnung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt kommt es entscheidend auf die Ermittlung des "unterhaltsrelevanten Einkommens" an. Hierzu zählen zunächst einmal alle sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts:
Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
1. Nicht selbstständige Tätigkeit:
Bei angestellten Erwerbstätigen ist immer eine Durchschnittsberechnung der letzten zwölf Monate vorzunehmen, das heißt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen, Wochenendzulagen und Ortszuschläge werden berücksichtigt. Spesen und Reisekosten werden lediglich mit einem Pauschalsatz von 30 % als unterhaltsrelevantes Einkommen gewertet.
Steuererstattungen sind einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Ebenso sind ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Dienstwagen oder andere geldwerte Sachleistungen dem Einkommen mit einem Geldwert hinzuzurechnen. Dies gilt auch bei einem Wohnvorteil durch Wohnen im eigenen Haus.
Vom ermittelten durchschnittlichen Nettoeinkommen dürfen 5 % pauschal als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht werden, oder aber die tatsächlich nachgewiesenen konkreten Fahrtkosten zur Arbeit (0,20 € bzw. 0,30 € pro km).
Weitere Abzugspositionen zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten sind z. B. berücksichtigungswürdige Kreditverbindlichkeiten und Beiträge zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge bis zu 4 % des monatlichen Bruttoeinkommens, sofern Zahlungen insoweit auch tatsächlich geleistet werden (z. B. Lebensversicherung, Wertpapiere, Fonds, Sparguthaben, Tilgung für Immobilien, etc.).
Lebenshaltungskosten, Beiträge zur privaten Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz- und Kfz- Versicherung, Kfz-Steuer, Spenden, Zahlen auf Nebenkosten, etc. können als Abzugsposten nicht berücksichtigt werden.
2. Selbstständige / Gewerbetreibende:
Bei Selbstständigen gilt es, eine monatliche Durchschnittsberechnung gemessen an den Einkünften der letzten drei bis fünf Jahre zu ermitteln, wobei vom Betriebsgewinn die angemessenen Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen. Allerdings gilt, dass zu versteuernde Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und das unterhaltsrelevante Einkommen nicht gleichzusetzen sind. Im Steuerrecht dürfen Abzüge steuerlich geltend gemacht werden, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen.
Sonderabschreibungen, denen kein Verschleiß gegenüber steht, sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich und dem Unternehmergewinn wieder hinzuzurechnen.
Auch Abschreibungen für die Abnutzung von Immobilien, deren Wert für gewöhnlich eher steigt als fällt, sind unbeachtlich und dem Einkommen bzw. steuerlichen Unternehmergewinn wieder zuzurechnen. Selbst Instandhaltungskosten können nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um notwendigen Erhaltungsaufwand handelt und nicht um Vermögensbildung durch Ausbauten oder wertsteigernde Maßnahmen.
Lohn- und Gehaltsaufwendungen sind von den Betriebseinnahmen in Abzug zu bringen.
Die Kosten für einen Firmenwagen, die vom steuerlichen Unternehmergewinn abgezogen worden sind, stellen einen geldwerten Vorteil dar, der dem Unternehmergewinn zuzuschlagen ist, wobei bei einem Firmenwagen mit privater Nutzung die steuerliche Belastung durch die 1 %-Regelung wieder in Abzug zu bringen ist.
Soweit Privatentnahmen in der Bilanz ausgewiesen sind, können diese ebenfalls ein Hilfsmittel zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sein.
Neben den oben beschriebenen Abzügen (Steuern, Krankenversicherung, etc.), die auch angestellte Arbeitnehmer von ihrem Einkommen machen können, können anders als bei angestellten Arbeitnehmern bei Selbstständigen bis zu 25 % des monatlichen Bruttoeinkommens als private Altersvorsorge abgezogen werden, sofern keine freiwillig gesetzliche Rentenversicherung besteht. Berufsbedingte Aufwendungen dürfen in aller Regel nicht mehr abgezogen werden.
Insoweit bedarf es einer kritischen Betrachtung des steuerlich ausgewiesenen Unternehmergewinns und einer genauen Prüfung der relevanten Kostenpositionen zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens.
RAin Martina Gleixner, Kanzlei Gleixner, Kellner, Mahrer / Bogen und Dingolfing, www.kanzlei-bogen.com
Steuernews Print-Ausgabe Sommer 2014, Rechtsstand 06/2014