Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Leitung und Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird durch den Geschäftsführer ausgeübt. Der Geschäftsführer kann auch Gesellschafter sein (sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer), ebenso kommt in der Praxis der sogenannte Fremdgeschäftsführer vor. Einem Geschäftsführer obliegen bereits aus der Bestellung als Geschäftsführer Pflichten. Weiterhin erwachsen Pflichten aus dem sogenannten Anstellungsvertrag. Beide Pflichten sind voneinander unabhängig. Verletzt er eine dieser Pflichten, haftet er persönlich mit seinem Privatvermögen.
Nicht thematisiert werden die gesetzlich vorgeschriebenen Handelsregisteranmeldungen und Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzierung und Buchführung.
Pflichten des Geschäftsführers
- Pflichten, Haftung und Dokumentation: Nach § 43 GmbHG müssen Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Hieraus folgert man beispielsweise, dass ein Geschäftsführer die GmbH langfristig gewinnbringend zu führen hat, dass der Ruf der GmbH nicht geschädigt wird oder dass er nicht jedes Geschäftsrisiko eingeht. Bei Interessenskollisionen hat er immer den Vorteil der GmbH zu wahren. Eine Haftung, bis hin zu einer strafrechtlichen Verantwortung wegen Untreue, kann beispielsweise daraus resultieren, wenn ohne Gesellschafterbeschluss den Gesellschaftern unangemessene Vorteile gewährt werden. Werden ihm nachträglich solche Vorgänge bekannt, ist er verpflichtet, die unangemessenen Vorteile von den Gesellschaftern wieder zurückzufordern. Wird durch solche Vorteile das Stammkapital angegriffen, dürfte der Geschäftsführer trotz Gesellschafterbeschluss nicht handeln. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten, ist er der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet.
Erforderlich ist natürlich ein Verschulden des Geschäftsführers. Regelmäßig wird ein Verschulden, wofür normalerweise Fahrlässigkeit ausreicht, sehr schnell bejaht.
Es empfiehlt sich unbedingt, sämtliche Entscheidungen zu dokumentieren, um im Falle von Streitigkeiten dies später entlasten zu können. Dasselbe gilt auch für Weisungen von Gesellschaftern.
Eine Haftung unmittelbar gegenüber Gesellschaftsgläubigern kommt hingegen nur in Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn er als Vertreter der GmbH besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. - Steuern und Sozialabgaben: Geschäftsführer haften für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (v.a. Arbeitnehmerbeiträge). Hierbei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Nettolöhne bezahlt wurden oder nicht. Hier droht auch ein strafrechtliches Risiko (siehe § 266 a StGB).
Auch steuerlich haftet ein Geschäftsführer dann, soweit er nicht zumindest grob fahrlässig Steuern rechtzeitig angemeldet oder bezahlt hat. Die grobe Fahrlässigkeit wird jedoch bereits sehr früh bejaht, insbesondere bei Lohn- und Umsatzsteuern. - Entlastung: Der Geschäftsführer sollte stets darauf drängen, dass ihm jährlich Entlastung erteilt wird. Dies setzt Rechenschaftslegung voraus, so dass regelmäßig die Entlastung nach Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Gewinnverwendung erteilt wird. Durch Entlastung werden solche Ansprüche ausgeschlossen, die für die Gesellschafter bei Erteilung der Entlastung erkennbar waren.
Krise und Insolvenz
- Haftungsfalle Krise der GmbH: Größte Vorsicht ist bei einer Krise der GmbH geboten. Bei Erkennen einer Krise sollte umgehend sachverständiger Rat eingeholt werden. Der Geschäftsführer ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH verpflichtet, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Stellt er den Antrag verspätet, macht er sich strafbar und er haftet persönlich den Gläubigern der Gesellschaft auf Schadensersatz. Leistet er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, ist er gegenüber der GmbH auch zum Schadensersatz verpflichtet.
- Steuern und Sozialabgaben: Vor Stellung des Insolvenzantrages muss er Steuern und Abgaben zahlen. Wird später die Insolvenz eröffnet, fordert der Insolvenzverwalter gegebenenfalls durch Anfechtung diese Gelder zurück. Zahlt der Geschäftsführer nicht, haftet er persönlich. Nach Stellung des Insolvenzantrages darf der Geschäftsführer keine Steuern und Abgaben mehr abführen. Allgemein empfiehlt es sich daher, rechtzeitig Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
In der Krise empfiehlt es sich, im Vorfeld Kontakt zu den Finanz- und Sozialversicherungsbehörden aufzunehmen, insbesondere um eine Stundung zu erwirken.
Vermögenshaftpflicht und Haftungsbeschränkung
Für Fremdgeschäftsführer empfiehlt sich der Abschluss einer Vermögensschadensversicherung "D&O Versicherung". Darüber hinaus ist denkbar, dass der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag eine Haftungshöchstgrenze vereinbart.
Empfehlungen an Geschäftsführer von GmbH
- Sie müssen geschäftliche Chancen und Risiken erkennen, analysieren und dokumentieren. ("Wer schreibt, der bleibt.")
- Dokumentieren Sie auch Weisungen von Gesellschaftern.
- Drängen Sie auf eine jährliche Entlastung durch die Gesellschafterversammlung.
- Unangemessene Vorteile dürfen nicht an Gesellschafter oder nahestehende Personen oder Gesellschaften fließen. Etwas anderes gilt nur, sofern dies durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckt ist und nicht das Stammkapital angegriffen wird.
- Besondere Wachsamkeit ist bei einer Krise geboten. Hier empfiehlt sich sachverständiger Rat.
- Zahlen Sie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung immer bei Fälligkeit, es sei denn, es ist Insolvenzantrag gestellt worden.
- Führen Sie Lohnsteuern rechtzeitig entsprechend den ausbezahlten Nettolöhnen ab.
- Insbesondere für Fremdgeschäftsführer empfehlen sich Haftungsbegrenzungen im Anstellungsvertrag und der Abschluss einer D&O Versicherung.
RA / StB Prof. Dr. Markus Hofbauer, Kanzlei Prof. Dr. Hofbauer und Kollegen / Straubing, www.hofbauer-kollegen.de
Steuernews Print-Ausgabe Herbst 2015, Rechtsstand 09/2015