Grundsteuerreform
Sie sind Grundstückseigentümer oder Eigentümer von Immobilien?
Zum 01.01.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft aufgrund der Grundsteuerreform.
Jedoch ist bereits in diesem Jahr bis spätestens 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Die bisherigen Einheitswerte werden bei der Grundsteuerreform nicht mehr als Bewertungsgrundlage der Grundsteuer verwendet.
Stattdessen greift dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen (Länderöffnungsklausel) getroffen haben, der Grundsteuerwert.
Während Berlin den Grundsteuerwert als Grundlage verwenden wird, macht Bayern Gebrauch von der Öffnungsklausel und verwendet zukünftig das reine Flächenmodell.
Zur Berechnung der Grundsteuer werden demnach drei Faktoren herangezogen: die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes und die Nutzung der Immobilie.
Für jede wirtschaftliche Einheit muss eine gesonderte Grundsteuererklärung abgegeben werden.
Da die zu Grunde liegenden Berechnungen für jedes Grundstück, jede Land- und Forstfläche bzw. jede Immobilie im Einzelfall sehr komplex sein können, stehen wir Ihnen natürlich zur Seite.
Unsere Kanzlei betreut seit über 30 Jahren Mandanten mit privatem oder gewerblichem Grund- und Immobilienbesitz sowie Land- und Forstflächen.
Mit Hilfe unseres eigens hierfür entwickelten Plausibilitätschecks unterstützen wir Sie bei der korrekten Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung!
Dabei senden wir Ihnen einen Link zu. Über diesen erfassen Sie komfortabel alle Ihre Daten, wie beispielsweise die Fläche des Grundstücks, und wir prüfen, verarbeiten und korrigieren bei Bedarf die vielen Werte, Prozentsätze und Faktoren.
Damit stehen Sie auf der sicheren Seite!
Sollten Sie grundstücksbezogene Daten nicht (mehr) parat haben, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Grundbuchauszug beantragen.
Sprechen Sie uns auch gerne an, wenn digitales Arbeiten bei Ihnen nicht möglich ist.
Gerne helfen wir Ihnen auch in diesem Fall weiter