Mandantenveranstaltung Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft am 11.07.2014

Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013 entschieden, dass die Regelung der Umkehrschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nur insoweit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wie der Unternehmer die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Das Urteil schränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ein und löst bei den bauleistenden Unternehmen zurzeit große Unruhe aus. Daneben gilt in der Baubranche zudem eine Fülle von Besonderheiten in der Rechnungsstellung sowie der Abrechnung von ausländischen Baustellen oder der Leistung von ausländischen Unternehmen.
Die Tragweite des Urteils und die Komplexität der Thematik werden leider von vielen Betroffenen noch immer unterschätzt.
Wir meinten: Grund genug, in einer Fachveranstaltung tangierte Unternehmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken und rechtzeitigen Beantragung möglicher Steuerrückerstattungen schnellstmöglich über die Rechtslage zu informieren!
Als Referenten konnten wir hierzu mit Herrn Steuerberater Dipl.-FW Hans-Georg Janzen einen hochkarätigen Spezialisten für Fragen des Umsatzsteuerrechts, Berater für international tätige Unternehmen, Gutachter und Vertreter von Unternehmen bei Finanzgerichtsprozessen gewinnen.
In seinem gut zweistündigen Vortrag zur Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft erläuterte der Experte am 11.07.2014 unseren Mandanten und interessierten Externen die aktuelle Rechtslage (Stand 07/2014) und ihre Konsequenzen. Die anschließende Fragerunde nutzten die Teilnehmer rege dazu, individuelle Problemstellungen zum Thema an den Spezialisten heranzutragen. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 reagiert und am 25.07.2014 (anwendbar ab 01.10.2014) die Besteuerung von Bauleistungen neu geregelt. Rechtssicherheit soll zukünftig dadurch erreicht werden, dass das Finanzamt die Eigenschaft als Bauleistender verbindlich bescheinigt.
Wir danken Herrn Janzen für einen hochinteressanten Nachmittag und seine erfrischende Art, Licht ins Dunkel dieses Bereichs des Umsatzsteuerrechts zu bringen. Betroffene Bauunternehmer bitten wir, sich zur Klärung der aktuellen Lage und persönlichen Auswirkung mit uns in Verbindung zu setzen.