Forschungszulagengesetz seit 01.01.2020 in Kraft

Zuschuss vom Finanzamt für experimentelle Entwicklung
Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Knott / beratung@dr-knott.de
Forschungszulagengesetz
Ein neues Jahrzehnt hat begonnen und mit ihm trat, von vielen Unternehmen noch unbemerkt, am 01.01.2020 das Forschungszulagengesetz in Kraft. Es lohnt sich, genauer hinzuschauen, falls in Ihrem Betrieb Entwicklungsleistungen auf eigene Kosten erbracht werden. Die Forschungszulage wird unabhängig von Unternehmensgröße, Branche und Ziel der internen Entwicklungsleistungen auf Basis dieses neuen Rechtsanspruches vergeben. Sie beträgt bis zu 500.000 € pro Jahr und Unternehmen. Das Gesetz umschreibt ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen und messbaren, zielorientierten Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen. Nicht förderbar ist, was im Wesentlichen festgelegt ist oder primär auf Marktentwicklung oder reibungslose Produktion zielt.
Es muss keine Grundlagenforschung sein
Beispiele für förderfähige experimentelle Entwicklungen sind neuartige Versuchsproduktionen inkl. Werkzeugeinrichtung, sofern dabei Unsicherheiten durch nicht vorbestimmbare Parametereinstellungen beseitigt werden müssen und die dabei entstandenen Produkte unverkäuflich sind. Ebenfalls fällt der Prototypenbau in die experimentelle Entwicklung, sofern das Hauptziel des Prototypenbaus die reproduzierbare und übertragbare Verbesserung des Produktes ist und nicht die Fertigung von verkäuflichen Kundenmustern. Auch Prozessläufe und schöpferische Softwareentwicklungen passen in den gesetzlichen Rahmen, sofern sie zur systematischen Beseitigung einer Ungewissheit führen. Abstrakt betrachtet müssen die Eigenentwicklungen die Kriterien „neuartig“, „schöpferisch“, „systematisch“, „unsicher in Endergebnis“ und „reproduzierbar / übertragbar“ erfüllen, um in den Genuss der Forschungszulage zu kommen. Experimentelle Entwicklung ist also völlig ausreichend. Es muss keine Grundlagenforschung sein.
Abwicklung und Auszahlung
Fördergrundlage sind die Lohnkosten in der FuE. Von diesem Arbeitgeberbrutto werden 25 % über die nächste Steuerveranlagung erstattet – auch wenn das Unternehmen im Jahr der FuE-Projekte in die Verlustzone gerutscht ist. Voraussetzung für den Abruf der Forschungszulage beim Finanzamt ist eine Bescheinigung, die die gesetzeskonforme Durchführung der FuE-Projekte nachträglich bestätigt. Dazu reichen Sie eine aussagekräftige und nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens bei den zuständigen Stellen ein und dokumentieren den zeitlichen, personellen und finanziellen Umfang der Arbeiten. Die für Bescheinigung zuständigen Stellen werden von der Bundesregierung bis zum Jahresende ausgeschrieben. Bis dahin führen Sie Ihre FuE-Projekte auf eigene Kosten durch und beantragen die Forschungszulage im Nachhinein. Bei Fragen zur Forschungszulage steht Ihnen Ihre Kanzlei zur Seite. Zur Einschätzung der Förderfähigkeit Ihrer Entwicklungen und zur Erreichung der Forschungszulage-Bescheinigung vermitteln wir nach Bedarf erfahrene Fachberatung in diesem neuen Gebiet.
Grafik: Dr. Thomas Knott