Für Existenzgründer: Neuerungen Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für Existenzgründer besteht in §18 Absatz 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Zur Entlastung von Bürokratiekosten für Existenzgründer wird diese besondere Regelung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt nicht mehr generell monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an.