Coronavirus: Unser Update vom 07.04.2020

Aktuelle Informationen (07.04.2020) zu den Themen:
- Soforthilfe Corona - Antrag kann jetzt vernünftig gestellt werden
- Kurzarbeit
2.1 Aushilfen/ Minijobs: Kurzarbeitergeld?
2.2 Aushilfen/ Minijobs: Mehrarbeit wegen Corona – Überschreiten der 450-Euro-Grenze
2.3 Kurzarbeit für Auszubildende
2.4 Kurzarbeit für tschechische Mitarbeiter - Stundung von Steuer- und Sozialversicherungsbeträgen / Erstattung der Umsatzsteuervorauszahlung (1/11)
- Kfw-Schnellkredit mit 100% Haftungsfreistellung
- Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales
- Verdienstausfall bei notwendiger Kinderbetreuung nach §56 Infektionsschutzgesetz
- Steuerfreier Mitarbeiter-Bonus
1. Soforthilfe Corona – Antrag kann jetzt vernünftig gestellt werden
Der Antrag auf Soforthilfe wurde durch die bayerische Regierung überarbeitet.
Bisher mussten Sie mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigen, dass wegen Corona Ihr gesamtes Vermögen nicht mehr ausreicht.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft hat die Definition des Liquiditätsengpasses aktualisiert. Dort heißt es:
"Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass)."
Das bedeutet, dass es für den Antrag genügt, wenn die Einnahmen Ihres Unternehmens wegen Corona nicht mehr ausreichen, die laufenden Kosten des Betriebs zu decken.
Als laufende Kosten werden die Kosten des Unternehmens für die nächsten 3 Monate angenommen.
Nach Bayerischer und Bundes-Soforthilfe werden aus den beiden Programmen in Summe folgende Hilfen geleistet. Es gibt keinen weiteren Antrag für Bundesmittel, der Antrag für Bayern bleibt und wurde entsprechend aufgestockt und in das Bundesprogramm übergeleitet:
0-5 Mitarbeiter => 9.000 Euro
6-10 Mitarbeiter => 15.000 Euro
11-50 Mitarbeiter => 30.000 Euro
ab 51 Mitarbeiter => 50.000 Euro
Obergrenze für die Höhe der Soforthilfe ist jedoch der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind unzulässig.
Teilzeitkräfte sind in Vollzeitkräfte umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs sind folgende Umrechnungsfaktoren zu beachten:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Solange man die Höchstbeträge noch nicht in Anspruch genommen hat, können bei erneut auftretenden Liquiditätsengpässen, die durch die Corona-Krise verursacht sind, Anträge gestellt werden.
Bitte überdenken Sie, ob Sie wirklich die Liquiditätshilfe aus betrieblichen Gründen benötigen. Es besteht durchaus die Gefahr, dass bei unberechtigten Anträgen strafrechtliche Sanktionen wegen Subventionsbetrug drohen und man in Zukunft wahrscheinlich von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen wird.
Der Bayerische Oberster Rechnungshof und die Europäische Kommission sind berechtigt, bei den Empfängern die Berechtigung und die Voraussetzung für die Finanzhilfen zu überprüfen. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre ab Gewährung aufzubewahren.
Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2020 ausschließlich online zu stellen und findet sich unter folgenden Link auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Bitte nutzen Sie die PC-Version. Die Tablet- und Handy-Version ist inhaltlich stark eingeschränkt und funktioniert daher nicht einwandfrei.
ACHTUNG WICHTIG:
Im letzten Punkt des Antrags kann angeben werden, dass man bereits einen Antrag gestellt hat, in welcher Höhe man nach dem bisherigen System einen Förderantrag gestellt hat und ob man diesen widerrufen will.
Wir empfehlen, den bisherigen Antrag ausdrücklich zu widerrufen!
So werden vorrangig die Bundesmittel beantragt und das Bayerische Programm entlastet.
2. Kurzarbeit
Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersicht zum Kurzarbeitergeld sowie einen FAQ-Katalog rund ums Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Darin finden Sie auch Informationen zu verschiedenen Sonderkonstellationen, wie z.B. Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers oder Kurzarbeitergeld und Schichtzuschläge.
Der Leistungsantrag ist jeweils innerhalb von 3 Monaten zu stellen.
2.1 Aushilfen / Minijobs: Kurzarbeitergeld?
Aushilfskräfte (Minijobs) erhalten keinen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
In Fachkreisen wird zum Teil empfohlen, die vertraglichen Arbeitszeiten der Aushilfskräfte (Minijobs) herabzusetzen.
Fragen zum Anspruch auf Lohnfortzahlung stimmen Sie bitte mit einem Arbeitsrechtler oder auch Ihrem Branchenverband ab.
2.2 Aushilfen / Minijobs: Mehrarbeit wegen Corona – Überschreiten der 450-Euro-Grenze
Haben Sie durch die Corona-Krise plötzlich einen erhöhten Bedarf an Aushilfen, weil z.B. andere Mitarbeiter wegfallen, darf ausnahmsweise die Mini-Job Grenze im Jahr 2020 bis zu 5 mal überschritten werden. Hierzu verweisen wir auf folgende Links der Minijob-Zentrale:
Wenn sich bei Ihnen eine derartige Situation ergibt, stimmen Sie das bitte schriftlich mit der Minijob-Zentrale ab. Bitte beachten Sie auch, dass die Tätigkeiten der Aushilfskraft dieselben sein müssen, wie im normalen Betriebsablauf.
2.3 Kurzarbeit für Auszubildende?
Für Auszubildende soll grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld möglich sein.
Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Auszubildende unvermeidbar, steht Auszubildenden ein Anspruch auf Fortzahlung der regulären Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zu. Das bedeutet, dass Auszubildende ihre Ausbildungsvergütung 6 Wochen regulär weitererhalten, auch wenn für sie keine Arbeit mehr vorhanden ist. Nach diesen 6 Wochen kann Auszubildenden Kurzarbeitergeld gewährt werden, so dass Auszubildende nur noch das reduzierte Gehalt erhalten. Erstattungen von der Agentur für Arbeit werden aber bei Auszubildenden nicht gewährt; der Vorteil für den Ausbildungsbetrieb liegt einzig im reduzierten Gehalt.
Hinsichtlich der Frage, ob Kurzarbeit für Auszubildende notwendig ist, empfiehlt die Agentur für Arbeit, sich mit der Berufsberatung – die nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständige Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) – abzustimmen.
(siehe auch unter den „Fachlichen Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug)“ der Bundesagentur für Arbeit vom 28.12.2018; Seite 9 unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf )
2.4 Kurzarbeit für tschechische Mitarbeiter
Aufgrund der ständig wechselnden Information der tschechischen Regierung gibt es nach wie vor keine klare Aussage, ob die tschechischen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten oder nicht. Pressemeldungen oder Äußerungen aus der Politik sind nicht maßgebend.
Sie als Unternehmer laufen daher Gefahr, dass Sie an ihre tschechischen Mitarbeiter, die nicht nach Deutschland kommen, Kurzarbeitergeld auszahlen, ohne dass Sie später von der Agentur für eine Erstattung erhalten.
Unsere Empfehlung: Versuchen Sie die Monate März und April, soweit möglich, mit Urlaub zu überbrücken und im April so lange abzuwarten, bis es eine gesicherte Rechtsmeinung gibt.
Rechtlich ist es laut Auskunft eines Fachanwalts für Arbeitsrecht derzeit so, dass das Wegerisiko beim tschechischen Mitarbeiter liegt. Ein tschechischer Mitarbeiter ist nicht durch § 616 BGB geschützt. Nach § 616 BGB behält ein Mitarbeiter seinen Lohnanspruch, wenn er für einen kürzeren Zeitraum nicht zur Arbeit erscheint, z.B. weil ein Kind krank geworden ist, oder er aufgrund eines Unfalls (einer anderen Person) oder Staus zu spät oder gar nicht in die Arbeit kommen kann. Da aber Tschechien den Mitarbeiter die Ausreise nach Deutschland nicht erlaubt, liegt kein persönlicher Grund sondern ein objektiver Grund vor.
- 616 BGB greift somit nicht und der tschechische Mitarbeiter verliert seinen Lohnanspruch für die Tage, an denen er nicht zur Arbeit erscheint.
Wenn es hier keine weiteren Lösungen gibt, wäre es daher wirtschaftlich sinnvoll, den tschechischen Mitarbeitern für Abwesenheitstage keinen Lohn zu bezahlen.
3. Stundung von Steuer- und Sozialversicherungsbeträgen / Erstattung der Umsatzsteuervorauszahlung (1/11)
Steuerstundungen sind unter Darlegung der Verhältnisse voraussichtlich bis Ende des Jahres möglich, das gilt sowohl für Einkommensteuernachzahlungen als auch für die monatlichen Umsatzsteuerzahlungen. In Bayern werden Stundungen ohne Angabe einer Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von 3 Monaten gewährt. Anschlussstundungen sind bis zum 31.12.2020 möglich.
Die Umsatzsteuersondervorauszahlungen (ein Elftel, geleistet im Februar 2020) werden auf Antrag zurückerstattet, ohne dass man dadurch die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung verliert.
Sozialversicherungsbeiträge für März und April können bis zum Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai gestundet werden, wenn alle von der Bundesregierung empfohlenen Maßnahmen (Soforthilfe, Kredite, Steuerstundungen) in Anspruch genommen worden sind.
Für die Lohnsteuern wird (aktueller Stand) derzeit keine Stundung gewährt.
Bitte beachten Sie, dass Stundungen immer erst nach Festsetzung und Fälligkeit des entsprechenden Abgabebetrages möglich ist.
4. Kfw-Schnellkredit mit 100% Haftungsfreistellung
Die Bundesregierung hat einen weiteren Schnellkredit beschlossen. Dieser steht Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern zur Verfügung. Er kann bis zu 800.000,00 € betragen, eine Laufzeit von 10 Jahren bei 3% Zinssatz haben und ist zu 100% durch eine Haftungsfreistellung der KfW abgesichert. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW.
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
5. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales
In seinem FAQ-Katalog beantwortet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales häufig gestellte Fragen zu finanziellen Unterstützungsleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Entschädigungsansprüche, etc.) im Zusammenhang mit der Corona-Krise.
6. Verdienstausfall bei notwendiger Kinderbetreuung nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Es wurde im Rahmen des Corona-Sozialschutz-Paket eine Verdienstausfallentschädigung für Eltern, die aufgrund der Schließung der Kitas und Schulen zu Hause ihre Kinder betreuen müssen, eingeführt.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 01. März 2020.
Voraussetzungen:
- Das jüngste Kind, das betreut wird, darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Überstunden und Urlaub aus dem Jahr 2019 müssen zuerst abgebaut werden.
- Urlaub des Jahres 2020, der bereits für den Zeitraum der notwendigen Kinderbetreuung genehmigt wurde, muss ebenfalls genommen werden.
- Während der regulären Schul- und Kindergartenferien gibt es ebenfalls keine Entschädigung.
Rechtsfolgen:
- Der betreuende Elternteil erhält 67% des bisherigen Netto-Gehalts,
- maximal aber einen Betrag in Höhe von monatlich 2.016 Euro.
- Ausbezahlt wird der Betrag über die Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber erhält eine Erstattung nach § 56 IfSG.
- Es liegt kein Fall des § 616 BGB vor, es handelt sich um einen objektiven Verhinderungsgrund.
7. Steuerfreier Mitarbeiter-Bonus
Für das Engagement, das zahlreiche Beschäftigte in dieser Krisenzeit gezeigt haben und zeigen, besteht nun die Möglichkeit, zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500,00 € zu zahlen. Die steuerfreien Bonuszahlungen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV auch sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden.
Auch Mini-Jobbern kann dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Bonus ausgezahlt werden.
Leider liegen aktuell noch keine Verlautbarungen zu den weiteren Voraussetzungen oder zum begünstigten Personenkreis vor. Wir empfehlen Ihnen daher, bis zu weiteren Informationen Ihren Mitarbeitern noch keinen steuerfreien Bonus in Aussicht zu stellen oder verbindlich zuzusichern. Über die weitere Entwicklung zum steuerfreien Mitarbeiter-Bonus werden wir Sie laufend informieren.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wir wünschen alles Gute, Kraft, Ausdauer und einen kühlen Kopf - bleiben Sie gesund!
Bildquellennachweis "Coronavirus": iStock/CasPhotography