Corona-Überbrückungshilfe mit Änderungen fortgesetzt

Kanzleimarketing
Corona-Überbrückungshilfe mit Änderungen fortgesetzt

Die Überbrückungshilfe, die von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die Monate Juni bis August beantragt werden konnte, wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgeschwächt und die Förderung ausgeweitet. Das verlängerte Programm enthält höhere Förderbeträge für kleine und Kleinstunternehmen. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro entfällt. Höhere Fördersätze wurden beschlossen für Unternehmen, die weiterhin praktisch vollständig still liegen, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche. Die Betriebe, die wieder geöffnet sind, aber dauerhaft mit reduzierter Kapazität gefahren werden, können Überbrückungshilfe beantragen, wenn ihr Umsatz um 30 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist.

Die Überbrückungshilfe steht weiterhin Unternehmen aus allen Branchen offen, die durch die Corona-Krise wirtschaftliche Einbußen zu verzeichnen haben.

Die folgenden Änderungen werden am Programm hinsichtlich der Überbrückungshilfe vorgenommen:

01 Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

02 Ersatzlose Herausnahme der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 bzw. 15.000 Euro.

03 Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

04 Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

05 Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die Anträge für die einzelnen Monate können bis 31. Dezember 2020 gestellt werden. Die Auszahlungen sollen zeitnah nach Stellung der Anträge erfolgen.

Auch das neue Programm wird in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet. Die Antragstellung erfolgt wieder über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank der Vorprüfung können Anträge zügig beschieden und Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

 

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