Wichtige Hinweise zur Sofortmeldung
Aus gegebenem Anlass möchten wir unsere Mandanten nochmals
dringend auf die seit 01.01.2009 bestehende Sofortmeldepflicht hinweisen.
Arbeitgeber bestimmter Branchen sind danach verpflichtet, neu eintretende
Mitarbeiter spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme elektronisch an
das Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden.
Wie die Praxis zeigt, werden vermehrt Prüfungen durch den Zoll
durchgeführt. Die Prüfungen verlaufen sehr streng, und bereits kleinste
Beanstandungen werden mit Bußgeldern belegt. Bitte beachten Sie daher
folgende Punkte:
1. Betroffener Arbeitgeberkreis
Folgende Wirtschaftszweige fallen unter die Sofortmeldepflicht:
- + Baugewerbe
- + Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- + Personenbeförderungsgewerbe
- + Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- + Schaustellergewerbe
- + Unternehmen der Forstwirtschaft
- + Gebäudereinigungsgewerbe
- + Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- + Fleischwirtschaft
Problematisch hierbei ist, dass man sich unter Umständen in diesen
Branchen nicht sofort wiederfindet. So ist z. B. gerade das Baugewerbe
sehr umfangreich.
Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie im
Artikel Neu seit 1. Januar 2009: Sofortmeldung zur
Sozialversicherung eine detaillierte Erklärung zu den oben genannten
Branchen.
Die Auflistung befindet sich am Ende des Artikels; zu den genauen
Erläuterungen gelangen Sie per Mausklick auf die jeweilige Branche. Eine
Aufschlüsselung der betroffenen Betriebe im Baugewerbe finden Sie hingegen
hier. Betroffen sind ALLE Betriebe
gem. § 1 und § 2 der Baubetriebe-Verordnung.
Im Einzelfall entscheidet die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) VERBINDLICH über die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung.
2. Zeitpunkt der Sofortmeldung
Sofortmeldungen sind „spätestens bei Beschäftigungsaufnahme“ zu übermitteln. Fällt der Beschäftigungsbeginn auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so gilt eine Meldung am nächsten Werktag zur Einhaltung der Meldepflicht als NICHT ausreichend. Bitte teilen Sie uns daher den Beginn einer Beschäftigung immer rechtzeitig und im Voraus mit (vgl. hierzu Punkt Lohnbuchhaltung leicht gemacht). Andernfalls müssten Sie die Sofortmeldung selbst über sv.net auf der Homepage der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH) durchführen.
3. Schriftlicher Hinweis auf Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Geprüft wird nicht nur die rechtzeitige Übermittlung der Sofortmeldung. Wichtig ist auch, dass Sie Ihre Arbeitnehmer SCHRIFTLICH auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren hingewiesen haben. Das Fehlen dieses schriftlichen Hinweises kann mit einem Bußgeld von € 150,-- je Arbeitnehmer geahndet werden (vgl. hierzu Punkt Lohnbuchhaltung leicht gemacht).
Lohnbuchhaltung leicht gemacht
Wir von Fruhstorfer + Partner möchten Ihnen die Formalitäten zur
Sofortmeldepflicht natürlich so leicht wie möglich machen.
Daher steht Ihnen ab sofort auf unserer Homepage das
Formular Angaben zur Erstellung einer Sofortmeldung zum Download zur
Verfügung: Für Mandanten, die ihre Lohnbuchhaltung bei uns durchführen
lassen, haben wir eine für die Datenweitergabe an uns bestimmte Vorlage
zur Sofortmeldung vorbereitet. Hierin enthalten ist auch eine Vorlage für
den schriftlichen Hinweis auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht.
Dieses Formular finden Sie in der Rubrik Service – Downloads bei den
bereits bekannten Formularen zur Lohnbuchhaltung.
Noch Fragen? Melden Sie sich einfach bei uns – wir helfen Ihnen gerne weiter! Spezialistin für Lohnfragen in unserem Haus ist Frau Petra Kellermeier.




