Unser Service ...
Die Erstellung von Jahresabschlüssen erfolgt unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Auf Grund der steuerverschärfenden Gesetzgebung klaffen dabei Steuerrecht und Handelsrecht immer mehr auseinander und zwingen zur Erstellung einer Handelsbilanz und einer davon abweichenden Steuerbilanz.
Die Bilanzierung wird immer stärker zu einer Optimierungsentscheidung zwischen dem Wunsch, einerseits wirtschaftliche Stärke zu demonstrieren, andererseits durch einen möglichst niedrigen Gewinn die Steuerbelastung zu reduzieren. Wir unterstützen Sie bei dieser Aufgabe mit viel Fingerspitzengefühl und stehen auf Ihren Wunsch auch Ihrer Hausbank für ein Gespräch zur Verfügung. Dabei profitieren unsere Mandanten auch von unserer über lange Jahre aufgebauten Reputation.
Bestandteil der von uns erstellten Jahresabschlüsse sind so genannte Bescheinigungen. Je nach Intensität der im Rahmen der Jahresabschlusserstellung durchgeführten Prüfungshandlungen werden die Bescheinigungen formuliert. Kreditinstitute verlangen häufig Jahresabschlüsse mit Plausibilitätsbeurteilungen. Die Spannbreite reicht von “einfachen“ Bescheinigungen für die Erstellung von Jahresabschlüssen ohne Prüfungshandlungen bis hin zu Bescheinigungen, die in der Qualität einem Bestätigungsvermerk nahekommen, da umfangreiche Prüfungshandlungen durchgeführt wurden.
Abschlüsse
- Eröffnungsbilanzen
- Jahresabschlüsse nach HGB und entsprechend den rechtsform- und größenspezifischen Anforderungen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhang und Lagebericht)
- Steuerbilanzen
- Erstellung der Anlagenbuchhaltung einschließlich Entwicklung des Anlagevermögens
- Zwischenbilanzen
- Sonder- und Ergänzungsbilanzen
- Jahresabschlüsse und Einnahme-Überschussrechnungen (§ 4 Abs. 3 EStG)
Offenlegung
Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG’s ohne natürliche Person als
persönlich haftenden Gesellschafter müssen ihre Jahresabschlüsse innerhalb
eines Jahres nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger
offenlegen. Andernfalls drohen erhebliche Bußgelder von bis zu 25.000 €.
Gerne nehmen wir für Sie die Veröffentlichung Ihres Jahresabschluss vor.
Dabei sorgen wir dafür, dass nur die gesetzlichen Mindestangaben
veröffentlicht werden. So vermeiden Sie, dass wichtige Informationen über
Ihr Unternehmen nicht offengelegt werden.Private und betriebliche Steuererklärungen
- Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen
- Umsatzsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung einschl. Zerlegung
- Feststellungserklärungen für Personengesellschaften
- Körperschaftsteuererklärung
- Kapitalertragsteueranmeldungen
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärungen
- Einheitswerterklärungen
- etc.




