Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die bisher geltenden
Steuerbefreiungen für Umsätze im Bereich der Humanmedizin und der
Krankenhäuser in einer neuen Rechtsgrundlage (§ 4 Nr. 14 UStG)
zusammengefasst und gleichzeitig an die Mehrwertsteuerrichtlinie
angepasst.
Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
- Wegfall der Steuerfreiheit der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Die Leistungen basieren nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Patient und behandelnder Person und unterliegen daher der Umsatzsteuer.
- Entfall der Steuerfreiheit für Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses. Diese waren bisher steuerfrei, wenn 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen waren, für die nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechnet worden sind. Künftig sind die Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung auch hinsichtlich der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die neuen Voraussetzungen für eine begünstigte Tätigkeit im Rahmen einer anerkannten Einrichtung (neuer § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) erfüllt sind.
- Die Steuerbefreiung anerkannter privater Einrichtungen ist weiter beschränkt auf den Bereich der Zulassung des Vertrags bzw. der Regelung nach dem SGB. Verzichtet wird aber künftig auf jährlich nachzuweisende bestimmte, einrichtungsbezogene Sozialkriterien.
- Die Steuerbefreiung erstreckt sich künftig auch auf Leistungen sog. Managementgesellschaften (Anbieter von Versorgungsleistungen durch hierzu berechtigte Leistungserbringer). Voraussetzung ist, dass es sich dabei nicht nur um die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben handelt (neuer § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG).
- Zusammenschlüsse von Krankenhäusern oder von Ärzten und Krankenhäusern. Umsätze im Rahmen solcher Zusammenschlüsse sind künftig wie schon bisher die Praxis- und Apparategemeinschaften ebenfalls steuerfrei, soweit die „Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert“. Weiter steuerpflichtig bleiben Leistungen wie Buchführung, Rechtsberatung oder die Leistungen einer ärztlichen Verrechnungsstelle.
Stand: 16. Februar 2009




