Der Zweck heiligt nicht immer die Mittel
Zum 01.01.2009 trat die Neuregelung des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG) in Kraft – um nur sechs Monate später wieder auf den Prüfstand gehoben zu werden. Ursprüngliches Ziel der Gesetzesnovelle: das geänderte BauFordSiG sollte in erster Linie die Subunternehmer vor Zahlungsausfällen im Insolvenzfall des Auftraggebers schützen. In der Anwendung und Umsetzung erwies sich das Gesetz jedoch offensichtlich als so unpraktikabel, dass die Bundesregierung selbst Handlungsbedarf für eine Abmilderung sah – und letztlich am Bundesrat scheiterte.
Hintergrund und Auswirkungen
In der Neufassung zum 01.01.2009 sieht das BauFordSiG folgende Änderungen vor:
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Ausweitung des Baugeld-Begriffes
Umfasste früher der Begriff des Baugeldes nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite zur Errichtung eines Bauwerks, so wird der Begriff Baugeld nunmehr auf die gesamte Kette aller am Bau Beteiligten (Bauherr – Generalunternehmer – Hauptunternehmer – Subunternehmer) ausgedehnt. Zum Baugeld gehören nun ebenfalls Eigenmittel des Bauherrn bzw. des Auftraggebers, die dieser an den Baugeldempfänger für die Baumaßnahme zahlt. Baugeld ist ausschließlich für das konkrete Bauvorhaben, für das die Zahlungen erhalten werden, einzusetzen. Querfinanzierungen zwischen verschiedenen Bauprojekten zur Überwindung von Liquiditätsengpässen oder aber die Verwendung von Zahlungen zur Abdeckung allgemeiner Geschäftskosten sind nach der neuen, umfassenderen Baugeld-Definition nur in der Höhe zulässig, zu der der Baugeldempfänger seine Baugläubiger bereits aus anderen Mitteln befriedigt hat (§ 1 Abs. 1 S. 2 BauFordSiG). In der Praxis erfordert dies die Einrichtung eines Treuhandkontos für jedes Bauvorhaben, auf das eingehende Zahlungen separat gebucht werden und das auch erst nach Beendigung des Projekts aufgelöst werden kann.Neben dem enormen verwaltungstechnischen Aufwand befürchtet die Bauindustrie einen massiv erhöhten Liquiditätsbedarf (vgl. Allgemeine Bauzeitung Nr. 27/2009, S. 3). Da Baugeld ferner von der Pfändung ausgeschlossen ist und Vergütungsansprüche aus laufenden Bauprojekten nicht zur Kreditsicherung abgetreten werden dürfen, gestaltet sich auch eine Kreditaufnahme bei der Hausbank für den Unternehmer als Baugeldempfänger möglicherweise als schwierig.
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Verschärfung des Haftungsrisikos / Umkehrung der Beweislast
Laut BauFordSiG gilt die Verpflichtung, Baugeld projektbezogen einzusetzen, in der neuen Fassung für jeden, der „als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist“ (§1 Abs.1 S. 3 BauFordSiG). Darunter fallen nicht nur Geschäftsführer und Vorstände, sondern beispielsweise auch Prokuristen und Projektleiter. Eine Missachtung dieser Vorschrift führt bei Forderungsausfällen zu Schadensersatzansprüchen. Im Klartext: die Verantwortungsträger, die das Baugeld zweckwidrig eingesetzt haben, haften z. B. im Insolvenzfall mit ihrem Privatvermögen. Ein derartiger Durchgriff ist nicht wie bislang nur zwischen dem Bauträger und dem ersten Bauunternehmen möglich, sondern gilt nunmehr wohl auch für alle nachgeordneten Unternehmen (BauMagazin 3+4/09, S. 8). Daneben wird ein Verstoß selbstverständlich auch strafrechtlich geahndet. Die Beweislast bei der Frage, ob es sich bei verwendeten Geldern um Baugeld handelt und ob diese zweckwidrig eingesetzt wurden oder nicht, liegt nunmehr beim Baugeldempfänger (§1 Abs. 4 BauFordSiG). Damit werden die Baugeldeigenschaft und der zweckwidrige Einsatz grundsätzlich vermutet, sofern der Baugeldempfänger nicht den Gegenbeweis antreten kann.
Widerstand gegen die Neuregelung
Aufgrund massiver Proteste der Baubranche hat die Bundesregierung versucht, die gesetzliche Neuregelung zu entschärfen. Dies scheiterte leider am Widerstand des Bundesrates.
Lediglich ein kleiner Teil der vorgesehenen Änderungen konnte durchgesetzt werden: Der Generalunternehmer / Bauträger darf nun zumindest seine Eigenleistungen „in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen“ (§1 Abs. 2 BauFordSiG) behalten (ursprünglich nur die Hälfte!), ohne vorher seine Subunternehmer bezahlen zu müssen. Unter die „von ihm erbrachten Leistungen“ fallen insbesondere allgemeine Geschäftskosten, Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn, Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt, Löhne und Gehälter des eigenen Personals, lohnabhängige Kosten, Lohnnebenkosten, Kosten für gemietete Gegenstände auf Baustellen sowie Kosten für Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 443/09).
Zusammenfassung
„Das Gesetz ist nicht nur industrie-, sondern auch in höchstem Maße mittelstandsfeindlich. Denn das Risiko eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers wird zwangsläufig in der Nachunternehmerkette zu Lasten kleinerer Betriebe weitergeleitet.“, so der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper (Die Deutsche Bauindustrie, Presseinfo 20/09). Der ursprüngliche Zweck des Gesetzes, der gerade eben auf den Schutz der Subunternehmer abzielte, wäre damit ins Gegenteil verkehrt.
Auch der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes plädiert für eine erneute Korrektur des Gesetzes, das in seiner geänderten Fassung seit dem 04.08.2009 gilt, und zwar unmittelbar nach der Wahl. Das Ziel: Das Bauforderungssicherungsgesetz sollte auf die Interessen der gesamten Baubranche ausgerichtet sein. Es solle Unternehmer vor Zahlungsausfällen und Zahlungsverzögerungen schützen, dabei aber nicht mit großem bürokratischen Aufwand einhergehen und zu Liquiditätsproblemen führen.
Bis zu einer möglichen weiteren Änderung verbleibt nun betroffenen Unternehmern lediglich weiterer Protest bei Ihren Verbänden oder Politikern. Es bleibt zu hoffen, dass nach der Wahl doch noch Änderungen gefunden werden, die das Gesetz praxistauglich machen. Gleichzeitig müssen sich die betroffenen Unternehmen darauf einstellen, die derzeitigen gesetzlichen Forderungen (Trennung der Baugelder / Zuordnung und Verwendung für das jeweilige Projekt / Vermeidung der Querfinanzierung) so gut es geht zu erfüllen. Bei der Umsetzung dieser Vorgaben in Ihrer Finanzbuchhaltung unterstützen wir Sie gerne.
Rechtsstand 08/2009




