Adressbuchschwindel
Vorsicht Falle: Betrügereien im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen
In den letzten Monaten häufen sich Meldungen über den sogenannten Adressbuchschwindel: Unseriöse Adressbuchverlage werten Handelsregistereintragungen aus und schicken dann fingierte Rechnungen an die jeweiligen Unternehmen. Bei näherer Untersuchung stellen sich die häufig bereits mit Überweisungsträgern ausgestatteten oder mit Kunden- bzw. Registriernummern versehenen Formulare jedoch als Bestellformular für eine Eintragung in eine (meist wertlose) Adressdatenbank (Branchenregister, Gewerberegister, etc.) heraus.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) warnt ausdrücklich vor diesen Betrügereien, deren wirtschaftliche Schäden für die Unternehmen nach Schätzungen jährlich zwei- bis dreistellige Millionenbeträge erreichen.
Wie erkennen Sie fingierte Rechnungen unseriöser Adressbuchverlage?
Die folgenden Kennzeichen sind lediglich Anhaltspunkte, die nicht alle
gleichzeitig vorliegen müssen:
- Die Schreiben ähneln Rechnungen, sind jedoch als Angebot oder Offerte betitelt oder auf der Rückseite oder im Kleingedruckten als solche gekennzeichnet.
- Sie nehmen Bezug auf die erfolgte Handelsregistereintragung, wobei hierzu häufig die Kopie der Handelsregistereintragung auf dem Formular aufgebracht ist.
- Unter den Kosten werden z. B. Handelregistertextänderungen, Eintragungskosten oder Änderungskosten etc. aufgeführt.
- Es werden bevorzugt behördenähnliche Logos oder Firmenbezeichnungen verwendet.
- Datenerfassungsbögen für eine vermeintlich kostenlose Aufnahme in eine Datenbank werden zugeschickt, wobei tatsächlich nur die Veröffentlichung der Stammdaten kostenfrei ist.
- Bei Handelsregisterneueintragungen werden unter Umständen sogenannte Firmengründungsurkunden verschickt.
Unsere Bitte an Sie: Prüfen Sie grundsätzlich jede Rechnung auf Ihre Richtigkeit. Die Kosten für eine Handelsregistereintragung (Neueintrag, Änderung) fallen beim jeweiligen Amtsgericht an und werden für die die Unternehmen in Bayern ausschließlich von der Landesjustizkasse Bamberg in Rechnung gestellt. Deren Bankverbindung finden Sie unter www.justiz.bayern.de. Die ebenfalls entstehenden Notarsgebühren werden vom Notar direkt abgerechnet.
Adressbuchschwindel findet daneben auch im Zusammenhang mit geschalteten Werbeanzeigen statt: Das Unternehmen erhält einen vermeintlichen Korrekturabzug mit der Bitte um Freigabe; mit der Unterschrift wird jedoch eine neue Anzeige in Auftrag gegeben.
Wie reagieren Sie richtig, wenn ein Vertrag unterschrieben wurde?
- Versuchen Sie, noch nicht ausgeführte Überweisungen bei Ihrer Hausbank zu stoppen.
- Informieren Sie die Polizei oder Staatsanwaltschaft.
- Der Vertrag kann nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wobei diese Möglichkeit den Täuschungswillen des Angebotsversenders voraussetzt. Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung ist der Nachweis eben dieses Täuschungswillens nicht unproblematisch, doch wird in der Regel nur in seltenen Fällen versucht, die vermeintlichen Kosten gerichtlich durchzusetzen. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zu Rate.
- Schicken Sie eine Kopie des Formulars an die IHK oder den Berufsverband. Bei der IHK eingehende Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet. Der DSW kann eine eventuelle Mahntätigkeit der Anbieter unterbinden, stellt unter Umständen Strafanzeige und betreibt die Sperrung der Täterkonten.
Damit es jedoch erst gar nicht so weit kommt, raten wir Ihnen dringend, vor allem Ihre Mitarbeiter im Posteingang und in der Buchhaltung zu sensibilisieren und auf die enorme Bedeutung einer sorgfältigen Rechnungsprüfung hinzuweisen.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne!
Rundschreiben Jahreswechsel 2009/2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Jahr 2009 wird vielen als schwieriges und ereignisreiches Jahr in Erinnerung bleiben. Zwischen Abwrackprämie, Kurzarbeit und Bundestagswahl musste jeder von uns seinen persönlichen Weg im Umgang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise finden. Die Auswirkungen auf den Einzelnen oder das einzelne Unternehmen waren höchst unterschiedlich.
Die Zukunft sollten wir zuversichtlich, jedoch auch besonnen und kritisch angehen. Die schlimmsten Auswirkungen der Krise scheinen überwunden. Unsere Wirtschaft zeigt deutliche Zeichen des Aufschwungs und der Erholung. Dennoch sollte uns allen klar sein, dass die Ursachen für das Desaster an den Finanzmärkten und den Einbruch der Wirtschaft bei weitem noch nicht vollständig beseitigt sind. Wir dürfen also gespannt sein, was uns die Zukunft bringen wird.
Wie gewohnt fassen wir an dieser Stelle die umfangreichen Steuerrechtsänderungen des vergangenen Jahres nochmals kurz zusammen. Auch wollen wir auf die geplanten Änderungen aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes hinweisen. Aufgrund der Fülle der Änderungen, beschränken wir auch dieses Jahr unsere Hinweise auf wesentliche Änderungen von allgemeiner Bedeutung. Weiterhin wollen wir auf Fristen und Termine hinweisen, die Sie nach Möglichkeit noch dieses Jahr erledigen sollten, oder für die dieses Jahr noch dringender Handlungsbedarf besteht. Bitte betrachten Sie unsere Information als Überblick und bei Bedarf als Grundlage für ein persönliches Gespräch.
Wir bedanken uns an dieser Stelle für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesem, für viele schwierigen, Jahr. Natürlich wollen wir auch im Jahr 2010 an Ihrer Seite stehen und Ihnen helfen, neue Herausforderungen zu meistern.
Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir frohe Weihnachten. Neben einem guten Rutsch ins Neue Jahr wünschen wir Ihnen für das Jahr 2010 viel Glück, Erfolg und Gesundheit.
Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen noch bis zum 23.12.2009 zur Verfügung. In der Zeit vom 24.12.2009 bis zum 03.01.2010 ist unsere Kanzlei geschlossen. Ab dem 04.01.2010 sind wir wieder für Sie erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerkanzlei Fruhstorfer und Partner
mit Team
Geplante Gesetzesänderungen
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz will die neue Regierung den erwarteten Aufschwung unterstützen. Folgende Maßnahmen sind (soweit nichts anderes angegeben) ab dem Jahr 2010 geplant. Sie sind jedoch - insbesondere aufgrund leerer Haushaltskassen - höchst umstritten:
- Anstieg der Kinderfreibeträge pro Kind von bisher 6.024 €
auf 7.008 €
Hierzu steigt der Kinderfreibetrag von 3.864 € um 624 € auf nunmehr 4.488 € sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € um 360 € auf 2.520 €.
- Erhöhung des Kindergeldes
Gleichzeitig mit der Erhöhung des Kinderfreibetrages steigt auch das Kindergeld ab 2010 um jeweils 20 € je Kind auf nunmehr 184 € bzw. 190 € (für das 3. Kind) sowie 215 € (ab dem 4. Kind).
- Reduzierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet-
und Pachtzinsen
Die Zurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag soll von nun 65% auf 50% gesenkt werden. Wichtig: Der bisherige Freibetrag für die gesamten Zurechnungstatbestände zum Gewerbeertrag bleibt unverändert bei 100.000 €.
- Wiedereinführung der Sofortabschreibung für geringwertige
Wirtschaftsgüter bis 410 €*
Geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 150 €* und 410 €* können wahlweise sofort abgeschrieben werden oder weiterhin der Poolabschreibung (für Wirtschaftsgüter zwischen 150 €* bis 1.000 €*) unterworfen werden. Für Wirtschaftsgüter zwischen 410 €* und 1.000 €* bleibt es zwingend bei der Poolabschreibung. - *Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer
abzugsfähig ist, handelt es sich um Netto- im Übrigen um
Bruttobeträge
- Verringerung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei
Übertragungen an nahe Angehörige
In der Erbschaftsteuerklasse 2 (also insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) soll der bisherige Steuertarif von 30% bzw. 50% auf einen Stufentarif von 15% bis 43% gesenkt werden. Die Vergünstigung soll ab 2010 gelten. Übertragungen im betroffenen Personenkreis sollten unbedingt bis Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werden und frühestens 2010 vorgenommen werden!
- Erleichterungen im Rahmen der
Unternehmensnachfolge
Zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge sollen die Nachversteuerungstatbestände entschärft werden. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:
Regelverschonung (85%): Das Unternehmen muss nur noch fünf statt sieben Jahre fortgeführt werden und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraumes darf nicht unter 400% (bisher 650%) der Ausgangssumme sinken.
Volle Verschonungsregelung (Antrag auf 100%): Das Unternehmen muss nur noch sieben statt zehn Jahre fortgeführt werden und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraumes darf nicht unter 700% (bisher 1.000%) der Ausgangssumme sinken.
In beiden Optionsfällen soll die Lohnsummenregelung nur bei mehr als 20 Arbeitnehmern (bisher 10) Anwendung finden. Die Frist für schädliche Überentnahmen wurde in beiden Fällen von bisher sieben auf nunmehr fünf Jahre verkürzt. Die Vergünstigungen sollen rückwirkend auch für Erwerbe ab dem 01.01.2009 gelten.
- Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 7% für
kurzfristige Beherbergungsleistungen
Ab dem 01.01.2010 soll sich der Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Beherbergung (bis zu sechs Monate) auf 7% reduzieren. Betroffen sind davon folgende Leistungen:
- die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden
- Umsätze des klassischen Hotelgewerbes
- die kurzfristige Beherbergung in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie
- die kurzfristige Überlassung von Campingflächen für das Aufstellen von Zelten u.ä.
Weiterhin sollen jedoch folgende Leistungen dem vollen Steuersatz (19%) unterliegen:
- Verpflegung (hier insbesondere das Frühstück)
- Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere TV und Internet)
- TV-Nutzung („pay per view“)
- Getränke aus der Minibar
- Benutzung Sauna- und Wellnessbereich
- Überlassung von Tagungsräumen
- sonstige Pauschalangebote
Aufgrund der leeren Haushaltskassen und der erheblichen Abstimmungsprobleme ist diese Maßnahme im laufenden Gesetzgebungsverfahren besonders umstritten.
- Weiterhin sind folgende Maßnahmen geplant
- Erleichterungen bei der Verlustverrechnung in Fällen des Unternehmenserwerbs (Sanierungsfälle / konzerninterne Unternehmensumgliederungen / Beteiligungserwerb an Körperschaften)
- Verbesserungen bei der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (Anhebung der Freigrenze auf 3 Mio. € / Verbesserung der „Escape-Klausel“ für deutsche
Konzerne / Einführung eines Zinsvortrages abhängig vom EBITDA)
- Erhöhung der Stromeinspeisevergütung für vor 2009 in Betrieb genommene Anlagen in modularer Bauweise
Bitte beachten Sie, dass sich im endgültigen Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben können.
Tipps, Tricks und Hinweise zur Steuergestaltung und zum Jahreswechsel 2009 / 2010
Sie erhalten hier einen kleinen Überblick über mögliche Tipps und Tricks, mit denen Ihnen die Steueränderungen der letzten Zeit, oder geplante Steueränderungen nicht zum Nachteil werden:
- Antrag auf Einkommensteuerveranlagung (in
Erstattungsfällen)
Im Vorjahr wurden die bisherigen Antragsfristen für Einkommensteuererklärungen bei Arbeitnehmern („Lohnsteuerjahresausgleich“) aufgehoben. Es gelten nun die allgemeinen Verjährungsfristen. Wer für Vorjahre Erstattungen erwartet, sollte sich beeilen. Bis zum 31.12.2009 können Anträge auf Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr 2005 abgegeben werden. Danach ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Erklärung nicht mehr möglich.
- Steuerklassenwahl überprüfen
Verheiratete Arbeitnehmer, die schon jetzt absehen können, dass sie nächstes Jahr Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen (z.B. Elterngeld / Krankengeld / Arbeitslosengeld), sollten die Wahl ihrer Lohnsteuerklasse überprüfen. Derjenige, der aller Voraussicht nach solche Leistungen beantragen wird, sollte in die günstigere Lohnsteuerklasse 3 wechseln. Die Höhe der zu erwartenden Lohnersatzleistungen erhöht sich hierdurch.
-
Altersvorsorge überprüfen
Zum Jahreswechsel sollten Sie prüfen, ob Ihre Altersvorsorge auf den „richtigen Beinen“ steht und ob alle Möglichkeiten ausgeschöpft bzw. alle Anträge gestellt sind. Zu beachten ist insbesondere Folgendes:
- Zulagenantrag bei Riester-Sparverträgen: Der Zulagenantrag für das Jahr 2007 muss bis zum 31.12.2009 gestellt werden. Danach verfällt der Antrag auf Zulage. Beachten Sie, dass auch Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (Familienzuwachs) gemeldet werden müssen. Wurde der Anbieter des Sparvertrages zur Antragsstellung bevollmächtigt, erledigt dieser für Sie den Antrag. Auskunft hierüber erhalten Sie bei Ihrem Anbieter.
- Schöpfen Sie Ihren Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge aus: Arbeitnehmer können für das Jahr 2009 insgesamt 2.592 € steuer- und sozialversicherungsfrei in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Sie sollten vor Jahresende prüfen, ob die zulässigen Höchstgrenzen ausgeschöpft wurden. Nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge können durch (weitere) Gehaltsumwandlungen ausgeschöpft werden.
- Beiträge zu einer Basisrente (Rürup-Rente): Beiträge zu einer Rürup-Rente mindern als Sonderausgaben Ihre Steuerlast. Im Jahr 2009 können 68% der Beiträge (max. Beitragshöhe 20.000 €/Person/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig bei Rürup-Renten!: Die Abzugsfähigkeit der gezahlten Beiträge steigt in den folgenden Jahren jährlich um 2% an. Einzahlungen in Rürup-Rentenverträge sollten flexibel gestaltet werden. In Jahren mit geringem Einkommen sollte die Möglichkeit bestehen, verminderte Beiträge zu leisten oder die Beitragszahlung auszusetzen.
- Berufsständische Versorgungswerke: Die aktuelle Situation an den Kapitalmärkten zwingt berufsständische Versorgungswerke die Verzinsung geleisteter Vorsorgebeiträge drastisch zu reduzieren. Einzahlungen in diesem Jahr sind in der Regel noch nicht von der gesunkenen Verzinsung betroffen. Neben Steuerminderungen bringen Beitragszahlungen im Jahr 2009 damit auch höhere Rentenzahlungen in späteren Jahren! - Anspruch auf Kinderfreibetrag (für Kinder in
Ausbildung)
Ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht für volljährige Kinder nur dann, wenn deren Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2009 den Betrag von 7.680 € nicht überschreiten. Wird dieser Betrag (geringfügig) überschritten, können Ausgaben für Werbungskosten (Arbeitsmittel / Arbeitskleidung / Fachliteratur) den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag sichern. Bei Kindern in Ausbildung sollte also bereits jetzt eine Prüfung von deren Einkünften und Bezügen erfolgen. Achtung: Nach Ansicht der Finanzgerichte (u.a. FG München Az K 2984/07) zählen auch (größere) unbestimmte Geldgeschenke von Verwandten zu den Bezügen eines Kindes! - Aufwendungen für Nichtbilanzierende und alle übrigen
Steuerzahler
Nichtbilanzierende Steuerpflichtige können noch im Jahre 2009 ihre Steuerlast mindern, indem sie Aufwendungen, die im nächsten Jahr fällig werden, bereits vorab bezahlen. Hierzu zählen z.B. folgende einfache Maßnahmen:
- Aufstockung des Waren- / Lagerbestandes
- Kauf von Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen
- Anmerkung: Vermieten Sie
lediglich Gebäude, so erfüllt auch das Auffüllen des Heizöltanks diesen
Zweck!
- Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
- Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten von bis zu 150 €* sind im Jahr 2009 sofort und in
voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar. Die Anschaffung von
Wirtschaftsgütern im Wert von 150 €* bis 410 €* sollten jedoch augrund
der geplanten Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in das
Jahr 2010 verschoben werden.
*Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, handelt es sich um Netto- im Übrigen um Bruttobeträge
- Leisten einer Leasing-Sonderzahlung / Zahlung eines Disagios
Aufgrund Neuregelung des § 11 EStG ergeben sich für Leasing-Sonderzahlungen keine Nachteile, wenn diese nicht für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren geleistet werden. Gleiches gilt für ein marktübliches Damnum oder Disagio, das vor dem 01.01.2010 abfließt . Als marktüblich gilt ein Damnum in Höhe von 5% bei einer Laufzeit von 5 Jahren. - Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen auf sofort abzugsfähige Aufwendungen (z.B. Anzahlungen für Reparaturen / Renovierungen / Instandhaltungen)
- Zahlungen an das Kirchensteueramt sind im Jahr der Zahlung steuerlich abzugsfähig
- Ausschöpfen bzw. Zusammenballung von außergewöhnlichen
Belastungen
Krankheitskosten wirken sich häufig aufgrund einer so genannten „zumutbaren Eigenbelastung“ steuerlich nicht aus. Fallen jedoch innerhalb eines Jahres (geplant) Aufwendungen für mehrere Familienmitglieder an, so kann diese „zumutbare Eigenbelastung“ oftmals überwunden werden. - Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt und haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich begünstigt. Prüfen Sie, ob Sie alle in diesem Jahr erhaltenen Leistungen belegmäßig nachweisen können. Handwerkeraufträge, die Sie dieses Jahr noch erhalten und bezahlen, mindern Ihre Steuerlast 2009! Die abzugsfähigen Beträge wurden im Jahr 2009 im Übrigen auf max. 6.000 € jährlich verdoppelt. Übersteigen Ihre Aufwendungen diesen Betrag, sollten sie versuchen, die Aufwendungen in das nächste Jahr zu verlagern.
Eine weitere legitime Maßnahme zur Steuerminderung ist das Verschieben von Einnahmen auf das folgende Kalenderjahr. Dies kann durch erhöhte Zahlungsziele oder durch Rechnungsstellung im Folgejahr erreicht werden. Möglichen Steuervorteilen sind in diesen Fällen jedoch der Nachteil durch den verspäteten Zahlungseingang und möglicherweise das Risiko eines erhöhten Zahlungsausfalles gegenüberzustellen.
Hinweise für Unternehmen
> Aufbewahrung von Unterlagen:
Nach dem 31.12.2009 können folgende Unterlagen vernichtet werden:
- Geschäftsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte sowie Buchungsbelege bis zum 31.12.1999 oder früher
- empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2003 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden
- sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2003 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
-
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
> Inventur zum Geschäftsjahresschluss 2009
Die Grundlage zur Erstellung der Bilanz ist die körperliche Erfassung (Inventur) und Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände in ein Inventurverzeichnis. Die Inventur muss zeitnah, d. h. innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Bei der körperlichen Bestandsaufnahme sind alle Vermögensgegenstände wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren zu erfassen. Auch Waren, die in fremden Lagern gehalten werden (z. B. bei einer Spedition), oder Kommissionswaren müssen aufgezeichnet werden. Wird eine permanente Inventur durchgeführt, kann eine körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag unterbleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bestand aus Lagerbüchern festgestellt werden kann und mindestens einmal im Verlauf des Wirtschaftsjahres der Buchbestand anhand einer körperlichen Bestandsaufnahme überprüft wird. Bewegliches Anlagevermögen braucht körperlich nicht erfasst zu werden, wenn ein besonderes Anlageverzeichnis geführt wird, in welchem jeder Zu- und Abgang laufend eingetragen ist. Die durch die Inventur erfassten Vermögensgegenstände müssen nach Art, Menge und unter Angabe ihres Wertes in ein Inventar verzeichnet werden.
Forderungen und Schulden sind der Buchführung zu entnehmen und in einer namentlichen Aufstellung unter Kenntlichmachung von zweifelhaften Forderungen zu erfassen. Die Inventurunterlagen sind von der aufnehmenden Person zu unterschreiben. Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.> Bildung von Rückstellungen zum 31.12.2009
Bilanzierende Steuerpflichtige können den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2009 durch die Bildung von Rückstellungen erheblich mindern. Wichtig ist in diesem Falle jedoch, dass der Grund der Rückstellungen bereits zum Bilanzstichtag vorlag. Kluge Steuerzahler sorgen hier durch entsprechende Nachweise vor. Dokumentieren Sie daher die Grundlagen für die Bildung von Rückstellungen ausreichend und aussagekräftig. Hierzu zählen z. B:- Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen
- Garantie-/Gewährleistungsrückstellungen
- Rückstellung für Aufbewahrungspflichten
- Rückstellung für den Urlaub und Überstunden von Mitarbeitern
- Rückstellung für Prozesskosten
Die hier beschriebenen Rückstellungsmöglichkeiten stellen nur eine kleine Auswahl aus den möglichen Rückstellungen dar. Ergänzende Hinweise zu den Rückstellungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben zum Jahreswechsel 2008/2009. Gerne besprechen wir die Möglichkeiten Ihres Unternehmens in einem persönlichen Gespräch.
> Überentnahmen vermeiden
Sind die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres größer als der Gewinn, so spricht man von „Überentnahmen“. Sollzinsen eines Unternehmens sind bei Überentnahmen in der Regel nur beschränkt abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, können dem Unternehmen bis zum Jahresende wieder Einlagen zugeführt werden.> Privatentnahmen ins Jahr 2009 vorziehen oder stille Reserven realisieren
In gänzlich andere Richtung zielt die Empfehlung, Privatentnahmen vorzuziehen oder stille Reserven zu realisieren. Für viele Unternehmen war das Jahr 2009 sehr schwierig. Oftmals mussten Verluste oder erhebliche Gewinneinbrüche hingenommen werden. Die Steuerbelastung sinkt hierdurch erheblich, zum Teil fallen keine Ertragsteuern an. Diese Gelegenheit kann genutzt werden, Wirtschaftsgüter zum „Nulltarif“ in das Privatvermögen zu überführen oder stille Reserven bei geringer Steuerquote aufzudecken.> Forderungsmanagement straffen und Außenstände bewerten
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten stellen erhebliche Forderungsaußenbestände einen existenzgefährdenden Luxus für Unternehmen dar. Erhebliche Außenstände schmälern die Liquidität und verringern aufgrund der notwendigen zusätzlichen Fremdfinanzierung den Gewinn des Unternehmens. Gleichzeitig steigt mit der Dauer der Außenstände das Ausfallrisiko sprunghaft an.
Unternehmer sind gut beraten, ihre Leistungen vollständig und zeitnah abzurechnen. Erhebliche Forderungen sollten abgesichert werden. Kunden sollten laufend auf ihr Zahlungsverhalten überprüft werden. Forderungen, bei denen bereits Zahlungsstörungen vorliegen oder sich andeuten, sollten kritisch bewertet und hierzu Aufzeichnungen gefertigt werden. Im Rahmen des Abschlusses 2009 können durch Wertberichtigungen oder Abschreibungen von Forderungen zumindest Rückflüsse aus Umsatz- oder Ertragssteuern die Liquidität verbessern.> Erstattung der Ökosteuer:
Der Antrag auf Erstattung der Ökosteuer 2008 ist bis zum 31.12.2009 befristet. Für Fragen steht Ihnen Ihr Energielieferant / Versorgungsunternehmen zur Verfügung.
In eigener Sache
Mandantenveranstaltung:
Am 19.01.2010 findet um 19:00 Uhr in den Räumen unserer Kanzlei ein
Mandantenseminar zu den Themen
- Bürgerentlastungsgesetz (insbesondere Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträgen)
- EU-Dienstleistungsrichtlinie
(Neuregelung der Besteuerung von sonstigen Leistungen innerhalb der EG) sowie - Wachstumsbeschleunigungsgesetz
statt. Im Anschluss an die Veranstaltung (ca. 20:30) möchten wir Sie zu einem kleinen Imbiss einladen. Dabei besteht die Möglichkeit zu persönlichen Fragen. Die Veranstaltung ist kostenlos.
Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl bitten wir Sie, Ihre Teilnahme unter kanzlei@fruhstorfer-partner oder per Telefax (09422 / 85 36 20) anzumelden. Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihrer Anmeldung berücksichtigt.
Redaktionsschluss unseres Rundschreibens ist der 11.12.2009. Bitte beachten Sie, dass sich bei bevorstehenden Gesetzesneuerungen noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ergeben können.
Das neue Bauforderungssicherungsgesetz
Der Zweck heiligt nicht immer die Mittel
Zum 01.01.2009 trat die Neuregelung des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG) in Kraft – um nur sechs Monate später wieder auf den Prüfstand gehoben zu werden. Ursprüngliches Ziel der Gesetzesnovelle: das geänderte BauFordSiG sollte in erster Linie die Subunternehmer vor Zahlungsausfällen im Insolvenzfall des Auftraggebers schützen. In der Anwendung und Umsetzung erwies sich das Gesetz jedoch offensichtlich als so unpraktikabel, dass die Bundesregierung selbst Handlungsbedarf für eine Abmilderung sah – und letztlich am Bundesrat scheiterte.
Hintergrund und Auswirkungen
In der Neufassung zum 01.01.2009 sieht das BauFordSiG folgende Änderungen vor:
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Ausweitung des Baugeld-Begriffes
Umfasste früher der Begriff des Baugeldes nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite zur Errichtung eines Bauwerks, so wird der Begriff Baugeld nunmehr auf die gesamte Kette aller am Bau Beteiligten (Bauherr – Generalunternehmer – Hauptunternehmer – Subunternehmer) ausgedehnt. Zum Baugeld gehören nun ebenfalls Eigenmittel des Bauherrn bzw. des Auftraggebers, die dieser an den Baugeldempfänger für die Baumaßnahme zahlt. Baugeld ist ausschließlich für das konkrete Bauvorhaben, für das die Zahlungen erhalten werden, einzusetzen. Querfinanzierungen zwischen verschiedenen Bauprojekten zur Überwindung von Liquiditätsengpässen oder aber die Verwendung von Zahlungen zur Abdeckung allgemeiner Geschäftskosten sind nach der neuen, umfassenderen Baugeld-Definition nur in der Höhe zulässig, zu der der Baugeldempfänger seine Baugläubiger bereits aus anderen Mitteln befriedigt hat (§ 1 Abs. 1 S. 2 BauFordSiG). In der Praxis erfordert dies die Einrichtung eines Treuhandkontos für jedes Bauvorhaben, auf das eingehende Zahlungen separat gebucht werden und das auch erst nach Beendigung des Projekts aufgelöst werden kann.Neben dem enormen verwaltungstechnischen Aufwand befürchtet die Bauindustrie einen massiv erhöhten Liquiditätsbedarf (vgl. Allgemeine Bauzeitung Nr. 27/2009, S. 3). Da Baugeld ferner von der Pfändung ausgeschlossen ist und Vergütungsansprüche aus laufenden Bauprojekten nicht zur Kreditsicherung abgetreten werden dürfen, gestaltet sich auch eine Kreditaufnahme bei der Hausbank für den Unternehmer als Baugeldempfänger möglicherweise als schwierig.
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Verschärfung des Haftungsrisikos / Umkehrung der Beweislast
Laut BauFordSiG gilt die Verpflichtung, Baugeld projektbezogen einzusetzen, in der neuen Fassung für jeden, der „als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist“ (§1 Abs.1 S. 3 BauFordSiG). Darunter fallen nicht nur Geschäftsführer und Vorstände, sondern beispielsweise auch Prokuristen und Projektleiter. Eine Missachtung dieser Vorschrift führt bei Forderungsausfällen zu Schadensersatzansprüchen. Im Klartext: die Verantwortungsträger, die das Baugeld zweckwidrig eingesetzt haben, haften z. B. im Insolvenzfall mit ihrem Privatvermögen. Ein derartiger Durchgriff ist nicht wie bislang nur zwischen dem Bauträger und dem ersten Bauunternehmen möglich, sondern gilt nunmehr wohl auch für alle nachgeordneten Unternehmen (BauMagazin 3+4/09, S. 8). Daneben wird ein Verstoß selbstverständlich auch strafrechtlich geahndet. Die Beweislast bei der Frage, ob es sich bei verwendeten Geldern um Baugeld handelt und ob diese zweckwidrig eingesetzt wurden oder nicht, liegt nunmehr beim Baugeldempfänger (§1 Abs. 4 BauFordSiG). Damit werden die Baugeldeigenschaft und der zweckwidrige Einsatz grundsätzlich vermutet, sofern der Baugeldempfänger nicht den Gegenbeweis antreten kann.
Widerstand gegen die Neuregelung
Aufgrund massiver Proteste der Baubranche hat die Bundesregierung versucht, die gesetzliche Neuregelung zu entschärfen. Dies scheiterte leider am Widerstand des Bundesrates.
Lediglich ein kleiner Teil der vorgesehenen Änderungen konnte durchgesetzt werden: Der Generalunternehmer / Bauträger darf nun zumindest seine Eigenleistungen „in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen“ (§1 Abs. 2 BauFordSiG) behalten (ursprünglich nur die Hälfte!), ohne vorher seine Subunternehmer bezahlen zu müssen. Unter die „von ihm erbrachten Leistungen“ fallen insbesondere allgemeine Geschäftskosten, Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn, Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt, Löhne und Gehälter des eigenen Personals, lohnabhängige Kosten, Lohnnebenkosten, Kosten für gemietete Gegenstände auf Baustellen sowie Kosten für Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 443/09).
Zusammenfassung
„Das Gesetz ist nicht nur industrie-, sondern auch in höchstem Maße mittelstandsfeindlich. Denn das Risiko eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers wird zwangsläufig in der Nachunternehmerkette zu Lasten kleinerer Betriebe weitergeleitet.“, so der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper (Die Deutsche Bauindustrie, Presseinfo 20/09). Der ursprüngliche Zweck des Gesetzes, der gerade eben auf den Schutz der Subunternehmer abzielte, wäre damit ins Gegenteil verkehrt.
Auch der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes plädiert für eine erneute Korrektur des Gesetzes, das in seiner geänderten Fassung seit dem 04.08.2009 gilt, und zwar unmittelbar nach der Wahl. Das Ziel: Das Bauforderungssicherungsgesetz sollte auf die Interessen der gesamten Baubranche ausgerichtet sein. Es solle Unternehmer vor Zahlungsausfällen und Zahlungsverzögerungen schützen, dabei aber nicht mit großem bürokratischen Aufwand einhergehen und zu Liquiditätsproblemen führen.
Bis zu einer möglichen weiteren Änderung verbleibt nun betroffenen Unternehmern lediglich weiterer Protest bei Ihren Verbänden oder Politikern. Es bleibt zu hoffen, dass nach der Wahl doch noch Änderungen gefunden werden, die das Gesetz praxistauglich machen. Gleichzeitig müssen sich die betroffenen Unternehmen darauf einstellen, die derzeitigen gesetzlichen Forderungen (Trennung der Baugelder / Zuordnung und Verwendung für das jeweilige Projekt / Vermeidung der Querfinanzierung) so gut es geht zu erfüllen. Bei der Umsetzung dieser Vorgaben in Ihrer Finanzbuchhaltung unterstützen wir Sie gerne.
Rechtsstand 08/2009




